Veröffentlicht am

Polizei fand Liebesdienerin im Küchenschrank

Polizei fand Liebesdienerin  im Küchenschrank Polizei fand Liebesdienerin  im Küchenschrank

Die Betreiberin eines Erotikbetriebs wird wegen Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung verurteilt.

Die 47-jährige Ukrainerin, die seit 2006 in der Schweiz lebt, gibt als Beruf Sales Account Managerin an. Sie sei im Export/Import tätig, sagte sie dem Strafgericht. Effektiv betreibt sie in Schindellegi und in Richterswil Erotikbetriebe. Und sie tat das auch Ende 2019 und im Frühjahr 2020, obwohl das aufgrund der damals herrschenden Covid-Pandemie verboten war.

Aufgrund anonymer Meldungen, dass in den Räumlichkeiten des Erotikbetriebs in Schindellegi ein reger Kundenbesuch stattfinde, führte die Polizei am 18. März 2020 eine Kontrolle durch. Dabei stiessen die Polizisten auch auf eine Frau, die sich im Küchenschrank versteckt hatte. Bei der Kontrolle wurde die Polizei zudem gebeten, nicht in ein bestimmtes Zimmer einzutreten, da sich darin ein Mann mit einer Frau befinde. Für die Polizei war klar, dass hier ein Bordell betrieben wird. Gefälschte Identitätskarten und Kunde in einem Zimmer Bei den Frauen handelte es sich um eine damals 24-jährige Ukrainerin, um eine 36-jährige Rumänin und um eine 34-jährige Ukrainerin. Sie waren nach eigenen Angaben als erotische Masseurinnen tätig und verfügten nicht über entsprechende Arbeitsbewilligungen. Gefunden wurden zudem gefälschte litauische Identitätskarten.

Die Staatsanwaltschaft klagte die Betreiberin der Erotikbetriebe – die sich zur Sache vor dem Gericht nicht äussern wollte – deshalb wegen mehrfacher Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen, mehrfacher vorsätzlicher Förderung der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung, der mehrfachen Anstiftung zur Täuschung der Behörden und der vorsätzlichen Widerhandlungen gegen die Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus an.

Für die Staatsanwältin war klar: Die Beschuldigte hatte die jungen Frauen ohne entsprechende Bewilligungen in die Schweiz geholt, habe diese zur Verschleierung ihrer Herkunft mit falschen Identitätskarten ausgestattet und sie als Prostituierte arbeiten lassen. Den Frauen habe sie zwar unentgeltlich Unterkunft gewährt, sie habe aber 50 Prozent der Einnahme für sich gefordert und habe als Puffmutter ihre Arbeitszeiten koordiniert und bestimmt. Die Staatsanwältin forderte eine auf zwei Jahre bedingte Freiheitsstrafe von elf Mona-ten, eine Busse von 2500 Franken sowie einen zehnjährigen Landesverweis.

Der Verteidiger machte auf Verfahrensmängel aufmerksam und forderte Freisprüche sowie eine Genugtuung von mindestens 400 Franken für die Beschuldigte. Sämtliche Beweiserhebungen seien nicht verwertbar, da sie ohne Gewährung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten erhoben worden seien. In der Hauptsache mangels Beweisen freigesprochen Zu diesem Schluss kam dann auch das Strafgericht. Die Befragungen der Damen, welche in den Erotikbetrieben angetroffen wurden, seien aufgrund fehlender Gewährung der Konfrontations- und Teilnahmerechte prozessual nicht verwertbar. Demzufolge sei die Beschuldigte mangels Beweisen von den Hauptanklagepunkten freizusprechen.

Weil die Beschuldigte ihren Betrieb trotz Verbots offen gehalten hatte, wurde sie wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus schuldig gesprochen und mit einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochen Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 40 Franken bestraft.

Auf das Anordnen einer fakultativen Landesverweisung wurde aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet. Die Verfahrenskosten wurden der Frau im Rahmen von zehn Prozent auferlegt. Das Urteil ist noch nicht rechts- kräftig.

Foto: Pixabay

Share
LATEST NEWS