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Bundesgericht lässt Trunkenfahrer abblitzen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Automobilisten ab, der unter Alkoholeinfluss einen Inselpfosten umgefahren hat.

Die Trunkenfahrt ereignete sich Ende Juni 2019. Der Autolenker fuhr früh am Morgen in Pfäffikon mit seinem Mercedes einen Inselpfosten um. In seinem Blut stellte die Polizei 1,04 Promille Alkohol fest.

Von der damaligen Staatsanwaltschaft Höfe-Einsiedeln wurde der Fahrer per Strafbefehl we-gen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 15’600 und einer Busse von 4100 Franken verurteilt.

Auf Einsprache hin senkte das Bezirksgericht Höfe die bedingte Geldstrafe auf 8320 Franken und die Busse auf 2080 Franken. Es seien keine konkreten Anzeichen für eine Unaufmerksamkeit seitens des Beschwerdeführers ersichtlich, die ausserhalb des nachgewiesenen Alkoholeinflusses lägen. Deshalb sei er ausschliesslich wegen der Fahrt in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen.

Bloss drei Bierchen innerhalb von sechs Stunden Das Kantonsgericht bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Höfe, weshalb der Autofahrer die Sache ans Bundesgericht weiterzog. Dort verlangte er ein Gutachten zur damaligen Alkoholmessung. Er habe nämlich innerhalb von sechs Stunden bloss drei kleine Lagerbiere à 3,3 Deziliter mit einem Alkoholgehalt von 4,9 Prozent getrunken. In seiner Beschwerde geisselt der Automobilist das Urteil der Vorinstanz als «frei opportunistisch erfundene Scheinargumente » oder als «Willkür in reinster Form». Die Vorinstanz habe ihn durch «unbewiesene Unterstellungen » in seiner Ehre verletzt und dichte ihm «frei erfundene Lügen» an.

Das Bundesgericht bezeichnet diese Rundumschläge gegenüber der Vorinstanz als unbegründet und nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung entsprechend, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil zu entnehmen ist. Zudem gingen die Lausanner Richter auf das Argument der drei Bierchen nicht mehr ein, weil das die Vorinstanz bereits ausdrücklich verworfen hatte. Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab und legte dem Automobilisten die Gerichtskosten von 3000 Franken auf.

Hinweis: Urteil 7B_273/2022 vom 25. Oktober 2023

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