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Bezirksrat erklärt beide Sitzmann-Initiativen als ungültig

Bezirksrat erklärt beide Sitzmann-Initiativen als ungültig Bezirksrat erklärt beide Sitzmann-Initiativen als ungültig

Zweimal Nein aus dem Rathaus. Doch in einem Fall darf sich Initiant Jean-Pierre Sitzmann doch noch Hoffnungen machen.

Am 22. November hat der Bezirksrat Einsiedeln die beiden Initiativbegehren «Planung und Realisierung der Umfahrung-West» sowie die Umzonung des Grundstücks GB-Einsiedeln Nummer 59 «von der Gewerbe- und Industriezone in die Wohn- und Gewerbezone » als ungültig erklärt. Während die Umfahrung-West mehr oder weniger selbsterklärend ist, muss man zur beantragten Umzonung wissen, dass auf diesem Grundstück an der Langrütistrasse ein Biomassenkraftwerk geplant ist – was im Falle einer Annahme der Initiative verunmöglicht würde. Das Baugesuch ist derzeit noch pendent. Eingereicht hat die beiden Initiativen Jean-Pierre Sitzmann am 13. September (EA 78 und 79/23). Im Rahmen des Richtplans

Zeitnah soll der Bezirk Einsiedeln «die Planung und Realisierung der Umfahrung-West des Dorfes Einsiedeln in Richtung Alpthal vornehmen», fordert Sitzmann in einer seiner Initiativen. Für den Bezirksrat weist dieser Inhalt «offensichtlich einen richtplanerischen Charakter» auf. Die kommunale Richtplanung sei indessen Sache des Bezirksrats. Und weil eben diese Planung «nicht in den Kompetenzbereich der Bezirksgemeinde fällt, erweist sich die Initiative als ungültig ». Zudem fehle im aktuell gültigen kommunalen Richtplan eine entsprechende Grundlage, was Bedingung sei für eine neue Umfahrung.

Gleichzeitig erinnert der Bezirksrat den Initianten daran, dass seit 2022 ein kommunaler Richtplan erarbeitet werde. Eine Umfahrung des Dorfes sei dabei ebenfalls Thema. Gleich drei Varianten sind in Diskussion: Variante l («Kobiboden-Spital-Grossmorgen»), Variante 2 («Birchli-Wäni») und Variante 3 («Kobiboden-Wäni»). Gemäss Einschätzung des Bezirks dürfte die Variante 3 mit dem Anliegen der Initiative übereinstimmen.

Der Bezirksrat wird den Richt-plan Entwurf weiterbearbeiten. Anfang 2025 soll eine Informationsveranstaltung durchgeführt und das Mitwirkungsverfahren eröffnet werden. «Der Initiant», schreibt der Bezirksrat, «ist berechtigt und eingeladen, sich in diesem Verfahren einzubringen.» Noch ist unbestimmt, ob überhaupt und welche der drei Varianten im bereinigten Richtplan Aufnahme findet. Fest steht nur so viel: Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat ist der Richtplan für die Behörden verbindlich. Spästestens dann wird sich weisen, ob eine Umfahrung-West möglich wäre. Mindestens richtplanerisch.

In Widerspruch zu vielem Ebenfalls am 13. September 2023 reichte Jean-Pierre Sitzmann die Initiative zur «Umzonung GB 59 von der Gewerbeund Industriezone in die Wohnund Gewerbezone» ein. Auch dieses Begehr hat der Bezirksrat am 22. November für ungültig erklärt.

Einleitend merkt der Bezirksrat an, dass es sich um eine Planungsinitiative handelt, da sie eine Zonenplanänderung bezweckt. Um gültig zu sein, darf eine Initiative «übergeordnetem Recht nicht widersprechen ». Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Zonenpläne nötigenfalls angepasst werden, wenn «sich die Verhältnisse erheblich geändert» haben. Gemäss Ansicht des Bezirks trifft dies für die genannte Parzelle nicht zu, sodass «Gründe von einigem Gewicht vorliegen müssen, um eine Umzonung des Grundstücks rechtfertigen zu können». Was für den Bezirk jedoch nicht der Fall ist.

Ebenso nachteilig auf die Initiative wirken sich die Rechtssicherheit und die Planbeständigkeit aus; beides wichtige Funktionen eines Nutzungsplanes, vor allem für die direkt betroffenen Grundeigentümer. Weiter tangiert die Initiative auch das verfassungsmässige Recht der Eigentümerschaft auf Gewährleistung ihres Eigentums. Die beantragte Umzonung erscheint in den Augen des Bezirks «unverhältnismässig und kann überdies eine entschädigungspflichtige Enteignung darstellen ». So schlussfolgert der Bezirksrat, dass «die mit der Initiative offensichtlich verbundene Verhinderungsabsicht des geplanten Biomassenkraftwerks unmassgeblich ist». Letztlich sprechen für eine Umzonung «heute weder erhebliche veränderte Verhältnisse, noch gewichtige sachliche Gründe».

Gegen die Beschlüsse des Bezirksrats kann innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

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