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Wer einen Schatz findet, darf ihn nicht behalten

Die aktive Suche nach historischen Artefakten, beispielsweise mit einem Metalldetektor, ist im Kanton Schwyz verboten. Wer zufällig auf archäologische Fundstücke stösst, muss diese melden.

Als ich vor Kurzem in meinem Gartenbeet Unkraut gejätet habe, ist mir ein speziell anmutender Stein ins Auge gestochen. Auf den ersten Blick sah dieser zwar eher wie ein Erdklumpen aus, irgendetwas liess mich ihn aber aufheben. Bei näherer Betrachtung entdeckte ich ein spezielles Muster darauf.

Nach einer Internetrecherche war klar: Es dürfte sich hierbei um die mehrere Millionen Jahre alten, versteinerten Überreste eines Seeigels handeln. Wie das Stück in den Garten gekommen ist – keine Ahnung.

Dass man bei uns Überreste von Urzeit-Meerestieren fin-den kann, ist aber gar nicht so unwahrscheinlich. Der Grund: Vor Millionen von Jahren war die Schweiz von einem Meer bedeckt. Schwer vorstellbar, dass sich hier einst urzeitliche Fischsaurier, Ammoniten und eben Seeigel im Salzwasser tummelten.

Schwert im Zürichsee Ich, der als Kind mal Archäologe werden wollte, stellte mir dann die Frage, wie man bei solchen und anderen Funden vorgehen muss. Ich begab mich also auf Spurensuche. Klar, der schon leicht zerbröckelte, versteinerte Seeigel wird wohl kaum das Interesse eines Museums wecken. Es gibt aber durchaus andere interessante Funde, die im Kanton immer mal wieder gemacht werden – oft durch Zufall.

So entdeckte etwa ein Paddler im Jahr 2020 am Zürichsee-Ufer vor Freienbach ein Schwert aus dem 16. Jahrhundert samt Zubehör. Im letzten Jahr wurde beim Festungswerk Grynau in Tuggen eine Hohlgranate aus dem 18. Jahrhundert gefunden sowie zwei Bleikugeln, die im Kontext des Zweiten Koalitionskriegs im Jahr 1799 stehen. Sie stammen also aus der Zeit, als etwa Russen und Österreicher auch auf Schweizer Boden gegen die Truppen Napoleons kämpften.

Staatsarchiv benachrichtigen

Aber welche Art von Funden muss man denn eigentlich mel-den? Treten archäologische Spuren zutage, wie etwa Mauern, bearbeitete Steine, Metall, Hölzer, Scherben oder Knochen, ist das Staatsarchiv unverzüglich zu benachrichtigen, erklärt Ralf Jacober, Zuständiger der archäologischen Fachstelle des Kantons Schwyz am Staatsarchiv. In der Archäologie gehe es im weitesten Sinn um Nachweise, Spuren der kulturellen Entwicklung des Menschen.

Darüber hinaus gebe es nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch aber auch eine Meldepflicht für Naturkörper von wissenschaftlichem Wert. «Dabei geht es um Aussergewöhnliches wie zum Beispiel ein versteinertes Dinosaurierskelett, ein Meteorit, Golderz oder Knochen eines Höhlenbären», sagt Jacober. Fundmeldungen seien generell willkommen und würden fachlich abgeklärt.

Zwar handelt es sich laut Jacober bei meinem Seeigel um ein schönes Exemplar – für einen Platz im Museum reicht es dann aber doch nicht. Immerhin: Ich darf ihn behalten. Wer aber für die Wissenschaft wirklich etwas Interessantes findet, für den gilt: «Schicken Sie uns, wenn möglich, ein Foto des Fundortes und des Fundes. Bewegen Sie dazu die Fundobjekte nicht und lassen Sie die Fundstelle möglichst unberührt», sagt Jacober: «Wichtige Informationen über die Vergangenheit gehen so nicht verloren.» Bei uns stehen sämtliche archäologischen Ausgrabungen unter Aufsicht des Kantons Schwyz beziehungsweise erfolgen im Auftrag des Staatsarchivs an externe archäologische Fachpersonen, erklärt Jacober weiter. Diese Fachleute würden dann beispielsweise Alter, Mate-rial oder Funktion des entdeckten Gegenstands bestimmen.

Wenn von archäologischer Bedeutung und zur Erhaltung des Objekts notwendig, erfolgen zudem Konservierungsmassnahmen am Schweizerischen Nationalmuseum, so Jacober. Danach seien die Objekte auch bereit, für Forschungsarbeiten genutzt zu werden – unter anderem von Universitäten, für Publikationen oder Ausstellungen.

Viel neuzeitlicher Schrott

Wer sich nun am liebsten einen Metalldetektor holen möchte, um nach historischen Schätzen zu suchen – keine gute Idee. Denn im Kanton Schwyz ist die private Suche mit Metalldetektoren nach archäologischen Artefakten verboten.

Der Grund: Im Kanton Schwyz gibt es grundsätzlich keine archäologischen Tätigkeiten aus reinem Forschungsinteresse, sondern nur bei konkreter Betroffenheit/ Gefährdung von Kulturgütern im Boden, etwa im Rahmen von Baugesuchen.

Viel Sinn macht die Suche mit einem Metalldetektor laut Jacober aber ohnehin nicht: «Eine Bergung von Eisenfunden ohne Fachpersonal und ohne entsprechende Planung und Budget würde diese archäologischen Objekte unabhängig von ihrem Erhaltungszustand für die Forschung wertlos machen», sagt er. Und: Erfahrungsgemäss finde sich viel neuzeitlicher Schrott auf Wiesen und in Wäldern, der bei der spontanen Metalldetektorsuche sehr viele Fehltreffer und unnütze Grabungen zur Folge hätte, weiss Jacober. Verstoss kann teuer werden

Wer dennoch unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, für den kann es ganz schön teuer werden. Denn gegenüber dem Kanton haftet man gemäss Denkmalschutzgesetz für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftlichen Untersuchungen der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstellen verursachen. Besser ist es, gleich die entsprechende kantonale Fachstelle zu informieren. Denn der Eigentümer des Grundstückes, in welchem solche Gegenstände gefunden werden, hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, welche vom zuständigen Amt festgelegt wird. Doch nicht immer finden sich solche Schätze, wie historische Münzen oder Waffen, nur unter der Erde – manchmal lie-gen sie in Kellern oder auf Dachstöcken und werden beispielsweise im Rahmen einer Haushaltsauflösung entdeckt. Doch bei diesen Funden fehlt aus archäologischer Sicht der Fundkontext – also wann und wo der Gegenstand gefunden wurde.

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