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Lausanne beendet Streit um Wohnung

Ein Dokument mit beabsichtigten Zuteilungen von Wohnungen wird nicht als letzter Wille des Erblassers anerkannt.

one. Im Jahr 2012 verstarb in Schwyz ein Spross eines Bürgergeschlechts. Der Neunzigjährige hinterliess unter anderem ein Herrenhaus mit Eigentum an zwei Wohnungen. Um eine die-ser Wohnungen wurde bis vor Bundesgericht gestritten. Der Erblasser hatte nämlich zwei eigenhändig verfasste Dokumente hinterlassen.

In einem Dokument aus dem Jahr 2011, das als «letztliche Verfügung» betitelt war, bezeichnete er einen Notar und Rechtsanwalt, der den ganzen Nach-lass des Verstorbenen so verteilen solle, «wie ich ihn geheissen habe».

In einem zweiten Dokument aus dem Jahr 2009, das in Stenografieschrift mit «Vorbereitung für Testament» überschrieben war, listete der Erblasser zwei Wohnungen samt Nebenräumen auf, die drei Personen zugeordnet wurden, die damals im Herrenhaus wohnten.

Beim Bezirksgericht Schwyz Vermächtnisklage eingereicht Die strittige Wohnung wurde aufgrund der Erbteilung einer Erbin zugeteilt. Doch damit war ein früherer Bewohner nicht einverstanden. Er bezog sich auf das Dokument aus dem Jahr 2009 und reichte beim Bezirksgericht Schwyz eine Vermächtnisklage gegen die Erbin der Wohnung ein.

Das Bezirksgericht hiess die Klage gut, doch die Unterlegene zog vor das Schwyzer Kantonsgericht, das ihr wiederum recht gab und somit die Wohnung wieder ihr zuschlug.

Der frühere Bewohner gab sich damit nicht einverstanden und zog die Angelegenheit vor das Bundesgericht. Er bezog sich erneut auf das Dokument aus dem Jahr 2009 und erwähnte, dass die fürsorgenden Beziehungen, die er zum Erblasser damals pflegte, von der Vorinstanz bei der Interpretation des Dokuments zu wenig berücksichtigt worden sei-en.

Darauf trat das Bundesgericht aber nicht ein, da dies im kantonalen Verfahren offenbar nicht eingebracht worden war. Somit drehte sich der Rechtsstreit um die Frage, ob dem Dokument aus dem Jahr 2009 Verfügungscharakter zukomme oder ob ihm mangels Testierwillens der Charakter einer letztwilligen Verfügung abgesprochen werden müsse.

Letzter Wunsch oder bloss Vorbereitungsnotizen?

Wie schon das Schwyzer Kantonsgericht kam auch das Bundesgericht zum Schluss, dass das Dokument aus dem Jahr 2009 nicht als letztwillige Verfügung zu betrachten sei: Der unbestrittene und eindeutige Wortlaut der stenografischen Überschrift («Vorbereitung für Testament ») schliesse deren letztwilligen Erklärungscharakter aus und weise auf bloss vorbereitende Notizen hin.

Im Dokument seien keine einleitende Formulierungen wie «hiermit vermache ich» zu fin-den, die explizit auf einen Testierwillen schliessen liessen. Dem Dokument komme somit der Charakter eines Entwurfs zu.

Auch aus Zeugenaussagen, wonach sich der Erblasser angeblich so geäussert habe, dass die Wohnungen den damaligen Bewohnern gehören sollten, kann laut Bundesgericht kein eindeutiger und beweiskräftiger Testierwille abgeleitet werden, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten von 9000 Franken auferlegt. Zudem hat er die Beschwerdegegnerin mit 9000 Franken zu entschädigen.

Urteil 5A_405/2022 vom 3. April 2023

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