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Regierung heisst Werkhof gut – doch Fall ist damit noch nicht abgeschlossen

Regierung heisst Werkhof gut – doch Fall ist damit noch nicht abgeschlossen Regierung heisst Werkhof gut – doch Fall ist damit noch nicht abgeschlossen

In Riemenstalden wird um den Nutzungsplan gestritten. Nun liegt der Fall beim Schwyzer Verwaltungsgericht

Die Schwyzer Regierung hat sich in einem Entscheid für den Gemeinderat von Riemenstalden und damit gegen den Wirt des Restaurants Kaiserstock ausgesprochen: Der Standort des geplanten Werkhofs im Gebiet Unterhettis wird von der Schwyzer Regierung gutgeheissen. In der Frage der Mindestabstände gibt die Schwyzer Regierung aller-dings dem Wirt recht. Diese dürfen nicht unterschritten werden, was im Baureglement anzupassen sei. Wie das Schwyzer Verwaltungsgericht bestätigte, ist gegen den Entscheid der Schwyzer Regierung eine Beschwerde eingereicht worden. Der Fall geht damit juristisch weiter.

Was bisher geschah

Ein Blick zurück: Die Gemeinde Riemenstalden hat keinen Nutzungsplan. Die Schwyzer Regierung hat Riemenstalden im Jahr 2017 verpflichtet, innert zehn Jahren einen Zonenplan zu erstellen. Im Jahr 2021 hat Riemenstalden einen Zonenplan mit Baureglement realisiert. Basierend darauf wurde ein Nutzungsplan erstellt und im Gebiet Kirchweidli (KTN 23) eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausgewiesen, um darauf einen Werkhof zu bauen. Gegen diesen Nutzungsplan hat es keine Einsprache gegeben.

An der Gemeindeversammlung vom 26. April 2021 wurde dem Gemeinderat der Auftrag erteilt, den Standort des Werkhofs neu zu beurteilen. Der Gemeinderat legte einen abgeänderten Entwurf des Nutzungsplans vor: Darin wurde im Gebiet Kirchweidli, nordöstlich des Dorfes, auf den Werkhof verzichtet und diesen in das Gebiet Unterhettis, südöstlich des Dorfes, verschoben (KTN 21). Gegen diese Verschiebung hat der Wirt Einsprache beim Gemeinderat erhoben und diese danach als Beschwerde vor die Schwyzer Regierung weitergezogen.

Gefahrenkarte – aus Rot wird Blau Der Wirt bringt in der Beschwerde unter anderem vor, dass sich das Gebiet Unterhettis aufgrund von Naturgefahren nicht zur Überbauung eigne, das Kirchweidli sei dafür optimal. Interessant daran: Mit der Erarbeitung des Zonenplans ist es im vergangenen Jahr zu zwei Anpassungen der Schwyzer Planinstrumente gekommen. Ein näherer Blick lohnt sich.

Tatsächlich ist in der kantonalen Gefahrenkarte der Standort Unterhettis heute der roten und der blauen Gefahrenzone zugeteilt. Mit dem überarbeiteten Zonenplan vom Juni 2022 wird dann aber das Gebiet nur noch der blauen Gefahrenzone zugewiesen. Hier stützt sich die Schwyzer Regierung auf ein Gutachten. Darin heisst es, dass beim Eintrag der Gefahrenstufe Rot ein im Jahr 1983 gebauter, vier Meter hoher Schutzdamm nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Der geplante Werkhof auf dem Gelände Unterhettis sei aufgrund des Schutzdamms der blauen Gefahrenstufe zuzuteilen.

Interessant ist auch, dass sich das Gebiet Kirchweidli aus Sicht der Gefahrenkarte durchaus für eine Überbauung eignen würde – obwohl es teilweise auch der Gefahrenzone Blau zugeteilt ist. Doch: «Der Stand-ort ist diesbezüglich nicht vorteilhafter als der Standort Unterhettis », schreibt die Schwyzer Regierung.

Denn für die Schwyzer Regierung kommt beim Kirchweidli der Nachteil hinzu, dass der Waldabstand nicht eingehalten werden kann. Dieser Waldabstand wurde am 30. Mai 2022 in einer Waldfeststellung des Schwyzer Amts für Wald und Natur festgelegt. Die Schwyzer Regierung kommt zum Schluss: «Somit eignet sich der Standort nicht zur Zuweisung in die Bauzone.» Laut Gefahrenkarte sind in einer blauen Zone keine «sensiblen » Objekte zulässig. Für die Schwyzer Regierung liegt bei einem Werkhof mit Heizzentrale und Mehrzweckraum weder ein erhöhtes Sach- noch Personenrisiko vor. «Insgesamt erscheint es begründet und vertretbar, dass die Vorinstanz den Werkhof in einem Gebiet mit mittlerer Gefährdung (Unterhettis) erstellen will», heisst es von der Schwyzer Regierung. Nun hat sich das Schwyzer Verwaltungsgericht mit dieser Frage zu befassen.

Foto: zvg

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