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Gericht verneint den Anspruch auf «uneingeschränktes Befahren»

Der Klosterplatz um den Marienbrunnen kann so gebaut werden, wie es der Bezirksrat im letzten Sommer bewilligt hat. Die vier Beschwerden sind vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden.

Mit dem Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts ist die Geschichte der Neugestaltung des Klosterplatzes am 22. Februar 2023 um ein Kapitel erweitert worden. Ob es das letzte Kapitel ist, wird sich Ende Monat März weisen: Dann läuft die Frist ab, mit welcher die unterlegenen Beschwerdeführer ihr Anliegen dem Bundesgericht, der letzten Instanz, vorbringen können.

«Auf der gesamten Fläche» Bei den erwähnten Beschwerdeführern handelt es sich um die Fachstelle «Hindernisfreie Architektur », die Selbsthilfeorganisation «Procap Schweiz» sowie zwei Privatpersonen. Sie klagten gegen die vom Bezirksrat Einsiedeln im Juli 2022 erlassene Baubewilligung für die Neugestaltung des Hauptplatzes (Platz im Platz) sowie die Ablehnung ihrer bereits zuvor bestehenden Einsprachen. In der zentralen Sache ging es um die Oberflächenbeschaffenheit der Pflästerung, um hindernisfreie Zugänge und rollstuhltaugliche Flächen (EA 74/22).

Die Beschwerdeführer monierten, dass mit dem «Denkmalschutz und der Behindertengerechtigkeit zwei gleichwertige Interessen gegenüberstehen » und dass der Platz im Platz so auszuführen sei, dass er für Menschen mit Behinderungen «gut und gefahrlos begehbar und befahrbar» sei – und zwar auf seiner gesamten Fläche .

Die vom Bezirksrat verabschiedete Kompromisslösung sieht hingegen lediglich sternenförmige Bahnen vor, welche zum Marienbrunnen führen, aber mit Rollstühlen und Rollatoren problemlos befahrbar sind (siehe Illustration links).

«Nicht angemessen» Massgeblichen Einfluss auf die nachmalige Rechtssprechung hatte die gemeinsam eingereichte Expertise der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission sowie der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege. Und zusätzlich von erheblicher Bedeutung ist die generelle Einstufung von Kloster und Klosterplatz als Schutzobjekte von nationaler Bedeutung.

Für die beiden Kommissionen ist klar, dass ein gesamtheitlich befahrbarer Platz im Platz zu «einer nicht angemessenen Pflästerung und zu einer mit den Schutzzielen nicht vereinbaren, schwerwiegenden Beeinträchtigung des tradierten architekturund kulturhistorischen Zeugniswertes […] führen würde». Ebenfalls nicht mit den Schutzzielen zu vereinbaren wäre eine uneinheitliche Behandlung der Platzoberflächen als Ausdruck der Zuständigkeiten des Klosters im oberen und des Bezirks im unteren Bereich. «Das Einzigartige des Platzentwurfs besteht trotz grosser räumlicher Trennung in der Verbindung von Kloster und Dorf. An dieser Qualität», so die beiden Fachgremien, «ist uneingeschränkt festzuhalten.» Für die erwähnten hindernisfreien Streifen zum Marienbrunnen hin geben die Kommissionen grünes Licht – «aus Rücksicht auf die gehbehinderten Personen».

«Lösung ist verhältnismässig»

Für das Gericht ist es erwiesen, dass mit den vorgesehenen barrierefreien Wegen von zwei Metern Breite entlang der Arkaden und zum Marienbrunnen hin sowie dem Verzicht auf die ursprünglichen Muldenrinnen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit «rechtsgründlich Rechnung getragen» wird. Zusammenfassend hält das Verwaltungsgericht fest, dass das Gutachten der beiden eidgenössischen Kommissionen «überzeugt ». Die Interessenabwägung hat ergeben, dass kein Anrecht auf ein «uneingeschränktes Befahren/Begehen des gesamten Platzes besteht». Die vier Beschwerden erweisen sich für das Gericht somit als unbegründet und werden abgewiesen. Allerdings verzichtete das Gericht darauf, Verfahrenskosten und Parteienentschädigungen auszusprechen.

Vom Bezirk bewilligt und vom Verwaltungsgericht gestützt: der Ausführungsplan für den Platz im Platz. Gelb markiert die gespaltenen und gesandeten Flusskiesel, orange und rot Gehwege und Strahlen mit einer glatteren, rollstuhltauglichen Oberfläche.

Illustration: Archiv EA

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