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«Es war eine verhängnisvolle Amour fou»

Das Schwyzer Strafgericht sprach einen Deutschen aus der March von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung seiner Freundin frei.

Der heute 34-jährige beschuldigte Deutsche führte im Jahr 2020 in der March eine fatale Beziehung zu einer Frau, die nach einer gewalttätigen Beziehung zu einem Schweizer vom Beschuldigten in seiner Wohnung aufgenommen worden war.

Es kam zu einer Liebesbeziehung zwischen den beiden, die anfänglich offenbar harmonisch verlief. Rund drei Monate lang eskalierte das Liebesleben laut dem Verteidiger des Beschuldigten zu einer «verhängnisvollen Amour fou» mit wildem Sex.

Für die Frau und den Staatsanwalt war es hingegen ein Verhältnis, das in Vergewaltigungen, Drohungen, Körperverletzungen und Beschimpfungen endete. Der Beschuldigte habe seine damalige Freundin in seiner Wohnung in der March mehrmals (drei bis fünf Mal wöchentlich) vergewaltigt.

Sie habe aus Angst vor Schlägen mitgemacht Einmal habe er ihr einen Gurt um ihren Hals gelegt, sie an diesem Gurt gepackt, durch einen Teil der Wohnung geschleift und sie dann brutal auf einem Sportgerät und auf dem Sofa vergewaltigt. Sie habe sich verbal und mit Tränen in den Augen gewehrt, aus Angst vor Schlägen aber doch mitgemacht. Zudem habe der Kampfsportler sie einmal mit einem Highkick ins Gesicht geschlagen und sie immer wieder auf das Übelste beschimpft.

Der Beschuldigte habe die Notlage der arbeitslosen Frau ausgenützt, sagte der Staatsanwalt. Er forderte für den Mann eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Diese Strafe könne teilbedingt vollzogen werden (18 Monate bedingt auf drei Jahre, 18 Monate im Gefängnis).

Zudem soll er mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und mit einer Busse von 300 Franken bestraft werden. Schliesslich verlangte der Ankläger einen achtjährigen Landesverweis. Die Anwältin der Frau verlangte für ihre Mandantin eine Genugtuung von 10'000 Franken.

Opfer hätte polizeilich zugeführt werden sollen Das Opfer war zwei Mal nicht am Prozess erschienen. Um sie in diesem Vier-Augen-Delikt bundesgerichtskonform befragen zu können, hatte das Strafgericht am dritten Gerichtstermin eine polizeiliche Zuführung angeordnet. Aber auch dies scheiterte, weil die Frau unauffindbar war. So entschied das Gericht, den Prozess ohne ihre Befragung durchzuführen.

Der Verteidiger verlangte Freisprüche in den Hauptanklagepunkten. Er verwies auf zwei Videosequenzen, in denen zu sehen war, wie sie ihn ohne Widerwillen und freiwillig oral befriedigte. Der Sex zwischen den beiden sei stets einvernehmlich gewesen. Einzig eine Ohrfeige mit dem Handrücken sowie das Kiffen gestand der Beschuldigte, wofür sein Verteidiger eine bedingte Geldstrafe und eine Busse beantragte.

Widersprüche mangels Befragung nicht abgeklärt

Das Schwyzer Strafgericht folgte wesentlich der Argumentation der Verteidigung. Es sprach den Beschuldigten in den Hauptanklagepunkten (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung) frei. Es gäbe dazu keine konkreten Beweise. Auch seien keine Hinweise auf geschaffene Zwangssituationen vorhanden.

Da die Privatklägerin nicht habe befragt werden können, hätten Widersprüche in ihren Aussagen nicht ausgeräumt werden können. Das Gericht habe sich einzig auf die Akten stützen müssen. Wegen ihres mehrfachen unentschuldigten Fernhaltens vom Prozess wurde der Privatklägerin eine Ordnungsbusse von 500 Franken auferlegt. Zudem muss sie Tausend Franken an die Kosten für die geplatzte zweite Gerichtsverhandlung bezahlen. Schuldig gesprochen wurde der Angeklagte wegen einfacher Körperverletzung (begangen durch einen Schlag mit der Hand ins Gesicht des Opfers), wegen Pornografie und Gewaltdarstellungen (entsprechende Dateien auf seinem Handy) sowie wegen Cannabiskonsums mit einer auf drei Jahre bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 90 Franken und einer Busse von 300 Franken.

In anderen Punkten wurden die Verfahren wegen verspätet gestellter Anträge oder wegen Verjährung eingestellt. Die Verfahrenskosten hat er zu einem Fünftel zu tragen.

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