AHV-Rentenalter: Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 profitieren
Mit der vom Stimmvolk angenommenen AHV 21 wird das Rentenalter für Frauen ab dem Jahr 2025 in vier Schritten von 64 auf 65 erhöht.
FRANZ STEINEGGER
Im Nachgang zur Abstimmung über die AHV 21 am 27. September wurde zwar viel über Wutpolitikerinnen und den politischen Verarbeitungsprozess geschrieben, doch wie die AHV-Reform konkret umgesetzt werden soll, darüber herrscht Schweigen. Auch die Erläuterungen des Bundes in der Abstimmungsbroschüre sind in einem Juristendeutsch abgefasst und nur schwer verständlich. Andreas Dummermuth, Geschäftsleiter der kantonalen Ausgleichskasse, gibt erhellende Antworten, wie diese Vorgabe nun umgesetzt werde.
Gültig ab dem Jahr 2024
Die Reform tritt im Jahr 2024 in Kraft. Das Rentenalter der Frau-en steigt erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate. Als Erstes betroffen sind Frauen des Jahrgangs 1961. In einem zweiten Schritt sind es die Frauen des Jahrgangs 1962, für sie beträgt das Referenzalter 64 Jahre und sechs Monate, 64 Jahre und neun Monate für Frauen mit Jahrgang 1963 und ab Jahrgang 1964 schliesslich 65 Jahre. Ab 2028 gilt für alle das Referenzalter 65. Die Erhöhung wird mit zwei Ausgleichsmassnahmen abgefedert – für Frau-en, welche die Rente vorzeitig beziehen, und für jene, die ihre Rente ordentlich beziehen. Beide Massnahmen kommen den Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zugute.
Weniger Kürzung bei vorzeitigem Rentenbezug Mit der AHV 21 haben Männer und Frauen die Möglichkeit, die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren individuell zu beziehen. Frauen der Übergangsgeneration (1961 bis 1969) können dies bereits ab 62 Jahren. Bei einem Vorbezug vor dem 65. Altersjahr gibt es eine Kürzung, beim Aufschub einen Zuschlag. Frauen der Übergangsgeneration wird die Rente bei einem Vorbezug weniger stark gekürzt. Diese Abfederung ist bei Frau-en höher, die während ihres Erwerbslebens ein tiefes Einkommen erzielt haben, als für Frau-en, die ein höheres Einkommen erwirtschaften konnten. Auch Frauen mit einer Maximalrente können von einem tieferen Kürzungssatz profitieren. Ab Jahrgang 1970 gelten die gleichen Kürzungs- und Aufschubsregelungen für Frauen und Männer: Vorbezug frühestens ab 63 Jahren und normale Kürzung der AHV-Rente.
Im heutigen AHV-System gibt es keine Abfederung, und die Flexibilität des Rentenbezuges ist deutlich weniger hoch. Neu wird es zum Beispiel auch möglich sein, eine Teilrente zu beziehen.
Tiefe Einkommen erhalten höheren Rentenzuschlag Die zweite Ausgleichsmassnahme betrifft jene Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, welche ihre Rente nicht vorbeziehen. Sie erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag. Dieser Zuschlag ist abhängig von der Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens im Schnitt des ganzen Erwerbslebens. Er beträgt für tiefe Einkommen (weniger als 57’330 Franken brutto) 160 Franken im Monat. Bei Einkommen zwischen 57’361 und 71’700 Franken sind es 100 Franken mehr und ab 71’701 Franken noch 50 Franken. Falls eine Frau ein sehr tiefes Einkommen hatte, wird dieser Zuschlag nicht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) angerechnet und bleibt so erhalten. Das Einkommen der Frau setzt sich dabei aus ihrem eigenen Einkommen plus (wenn sie Mutter ist) aus der Erziehungsgutschrift und dem Splitting zusammen, bei dem die Einkommen von Ehemann und Ehefrau je hälftig aufgeteilt werden. «Deshalb werden rund drei Vier-tel der Frauen der Übergangsgeneration in die höchste Einkommenskategorie fallen», schätzt Andreas Dummermuth.
Auch Frauen, die eine Maximalrente erhalten, wird dieser Zuschlag ausgerichtet. Ausserdem wird er bei der Plafonierung (Deckelung des Rentenbetrages bei einem pensionierten Ehepaar) nicht berücksichtigt, will heissen: Die Ehefrau kriegt den Zuschlag ausbezahlt.
Der flexible Rentenbezug wird erweitert
Wer sich im heutigen System frühzeitig pensionieren lässt, kann die AHV nur maximal zwei Jahre im Voraus beziehen. Zudem muss immer die ganze Rente bezogen werde. Mit der AHV 21 lässt sich die Rente flexibler gestalten. Sie kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher.
Auch bei der Pensionskasse (BVG) gilt neu das einheitliche Rentenalter für Männer und Frauen. Zugleich wird es in der Pensionskasse die Möglichkeit geben, im Alter zwischen 63 und 70 Jahren eine Rente oder eine Teilrente zu beziehen.
Weiterarbeiten nach Erreichen des Pensionsalters
Wer heute nach Erreichen des AHV-Alters weiter arbeitet und mehr als 1400 Franken im Monat verdient, bezahlt über diesem Freibetrag Beiträge, ohne dass sich seine AHV-Rente verbessert. Neu werden die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, wenn die Maximalrente von 2390 Franken (Ehepaare: 3585 Franken) noch nicht erreicht ist.
Die versicherte Person kann neu selber entscheiden, ob sie auch auf den Freibetrag von 1400 Franken AHV-Beiträge zahlen will oder nicht. Durch die Beiträge im AHV-Alter kann neu die Rente verbessert werden: Allfällige Beitragslücken können so geschlossen werden, und es kann ein höheres Renteneinkommen erreicht werden. Diese Verbesserungen sind jedoch nur bis zur maximalen Rente möglich.