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Wegen Radarbussen vor Bundesgericht

Dreimal in Radarfalle getappt und sich bis vor Bundesgericht gewehrt – ein Automobilist wollte die Verurteilung trotz eindeutiger Beweise nicht akzeptieren.

RUGGERO VERCELLONE

Innerhalb des Monats März im Jahr 2019 löste der Schwyzer Automobilist innerorts auf der Euthalerstrasse in Euthal dreimal das dortige Radargerät aus. Die gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitungen betrugen zwischen 6 und 13 km/h.

Per Strafbefehl bestrafte die Staatsanwaltschaft Höfe-Einsiedeln den Fahrzeuglenker mit einer Busse von 280 Franken, was der Automobilist nicht akzeptierte. Das Bezirksgericht Einsiedeln erhöhte die Busse auf 400 Franken. Eine Beschwerde dagegen wies das Kantonsgericht im März 2021 ab, weshalb der Fall vors Bundesgericht gelangte. Kontrollen als Eingriff in persönliche Rechte beanstandet Nebst der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Grundsatzes «im Zweifel für den Angeklagten» sowie des Anklagegrundsatzes machte der Beschwerdeführer zudem geltend, dass keine gesetzliche Grundlage für Geschwindigkeitsmessungen bestehen würde, wobei Radarkontrollen einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeuteten. Das heisst einfach gesagt, dass die persönlichen Daten, die durch die Radarkontrolle erhoben wurden, ohne Einwilligung des Betroffenen gar nicht verwendet werden dürften.

Das Bundesgericht stützte aber die Beurteilung des Kantonsgerichts, wonach kein Zweifel bestehe, dass der Automobilist die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe. Deshalb gelange der Grundsatz «In dubio pro reo» nicht zur Anwendung. Die Zweifel an der richtigen Messung des stationären Radargeräts seien ebenso nicht angebracht, da die geeichten Geräte einwandfrei funktionierten. Schliesslich bestehe für Geschwindigkeitskontrollen eine gesetzliche Grundlage, und diese begründeten auch keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Würden von der Polizei erstellte Daten in einem Strafverfahren als erkennungsdienstliches Material beigezogen, begründe dies keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und erlegte dem Automobilisten die Gerichtskosten von 3000 Franken auf.

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