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Scherben aufnehmen mit oder ohne Schutzmaske? – Ein Fall fürs Gericht

Eine Serviceangestellte ist angeklagt, weil sie während der besonderen Lage im November 2020 kurzzeitig keine Schutzmaske beziehungsweise diese nicht korrekt getragen hat. Ihr Anwalt plädiert für einen Freispruch.

MARTIN RISCH

Es geschah an einem Abend im November 2020. Die Gäste im Lokal in Lachen spüren den Corona- Blues, bestellen ihre Getränke und suchen Ablenkung. Auch die Schweiz hat die besondere Lage ausgerufen. Es gel-ten die Coronaschutzmassnahmen. Das heisst für die Serviceangestellte:, striktes Tragen der Schutzmaske während des ganzen Abends.

Dann passiert es: Ein Gast verursacht einen Scherbenhaufen – der Boden ist übersät mit Glasresten. Die Angestellte eilt herbei, um die Scherben aufzunehmen. Ihre Maske lässt sie am Ohr baumeln. Wie sie und ihr Anwalt später vor Bezirksgericht betonen, sei das zu ihrem eigenen Schutz geschehen.

Wie es der Zufall will oder auch nicht: Gerade als die Bardame hinter dem Tresen die Scherben entsorgt und die Schutzmaske wieder aufsetzt, betritt die Polizei das Lokal.

«Staatswillkür»?

Die heute 46-jährige Serviceangestellte ist geständig, die Maske kurzzeitig ein, zwei Minuten, nicht getragen zu haben. Pech gehabt oder war die Missachtung der Schutzrichtlinien wissentlich, willentlich und kein Einzelfall? Laut Staatsanwaltschaft hätten die Ordnungshüter das Lokal schon mehrmals aufgesucht und auf Missstände hingewiesen.

An jenem Abend griffen die Behörden durch. Die Staatsanwaltschaft stellte der Bardame sodann einen Strafbefehl aus. Die Frau erhob Einsprache. Auch den folgenden zweiten Strafbefehl will sie nicht hinnehmen und gelangt vor Bezirksgericht.

Ihr Verteidiger plädierte vor dem Richter auf einen Freispruch von Schuld und Strafe. Der Straftatbestand einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der damals geltenden Covid- Schutzbestimmungen liege nicht vor. Das ganze Verfahren sei «Staatswillkür».

Es sei nicht einzusehen, dass seine Mandantin mit einer Maske im Gesicht sozusagen «fast blind» hätte die Scherben aufnehmen sollen. Diese Selbstgefährdung sei «nicht zumutbar ». Es widerspreche der «Menschenwürde, mit Maske Scherben aufzunehmen». Überhaupt sei der Tatbestand des Nichttragens nicht erfüllt.

Freispruch oder Strafgeld?

Die Frau habe die Maske immer getragen, für einen kurzen Moment sei die Maske nur am Ohr gehangen, um freie Sicht zu ha-ben. Ein Vorsatz sei nicht gegeben, viel mehr habe die Frau «instinktiv die Maske weggenommen », um die Scherben einfacher aufzunehmen.

Sollte es stimmen, dass Scherben Glück bringen, hat die Frau noch gute Chancen. Sollte der Bezirksrichter jedoch zum Schluss kommen, dass sie schuldig ist, wird die Angelegenheit wohl recht teuer für die in der Zwischenzeit an einem anderen Ort tätige Barfrau.

Die Staatsanwaltschaft fordert eine Busse von hundert Franken oder bei Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Weiter soll die Frau die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von 1267 Franken übernehmen.

Seit dem Bezirkstermin sind diese Kosten nochmals gestiegen, und die Anwaltskosten stehen so oder so auch noch im Raum. Das Gericht wird sein Urteil in den kommenden Tagen fällen.

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