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Querulant ist wieder auf freiem Fuss

Das Kantonsgericht entschärft das Urteil des Schwyzer Strafgerichts im zweiten Verfahrensgang massiv und verhängt bloss noch eine Geldstrafe.

RUGGERO VERCELLONE

Der 48-jährige Ausserschwyzer, der seit 19 Monaten in Sicherheitshaft war, durfte spätestens am Freitag auf Geheiss des Kantonsgerichts das Gefängnis verlassen. Dem an der zweiten Berufungsverhandlung vor dem Schwyzer Kantonsgericht gestellten Haftentlassungsgesuch wurde entsprochen.

Ebenso drang der als Querulant bekannt gewordene Mann mit den meisten Punkten seiner Berufung durch. Vom Strafgericht war der Märchler wegen mehrfacher Schreckung der Bevölkerung (in vier Fällen), mehrfacher versuchter Schreckung der Bevölkerung (in drei Fällen), wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (in acht Fällen) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt worden.

Der Mann, der sich seit über zehn Jahren von den Behörden unverstanden und schikaniert fühlt, soll laut Strafgericht in mehreren Briefen, Mails und Telefonaten an Schwyzer Behörden- und Justizmitglieder Selbstjustiz rechtfertigt, ein Attentat angedroht sowie sogar eine Zeitlimite für die Umsetzung seiner Androhungen gesetzt haben. Genugtuung von über 74’000 Franken für lange Überhaft Das Kantonsgericht hat den Beschuldigten nun nur noch we-gen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – und zwar bloss noch in einem Fall – sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden.

In allen übrigen Punkten wurde der Mann freigesprochen. Dies geht aus dem erst im Dispositiv – ohne Begründung – vorliegenden Urteil hervor. Bestraft wurde der Ausserschwyzer mit einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à dreissig Franken. Die Geldstrafe ist mit den 553 Tagen, in denen sich der Beschuldigte in Sicherheitshaft befand, abgegolten.

Die verbleibenden 413 Tage Haft gelten als Überhaft. Dafür wurde dem Beschuldigten eine Genugtuung von 74’340 Franken zugesprochen. Ebenso entsprach das Kantonsgericht dem Antrag des Berufungsführers auf eine ambulante statt einer stationären Massnahme. Schliesslich hat der Mann bloss noch einen kleinen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, und er erhält auch Entschädigungen im Umfang von rund 6000 Franken.

Das Urteil des Schwyzer Kantonsgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann vor das Bundesgericht weitergezogen werden.

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