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Michel-Nachfolgewahl könnte die Transparenz fördern

Die Schwyzer Regierung klärt ab, ob das Transparenzgesetz nun ein halbes Jahr früher in Kraft tritt als geplant.

JÜRG AUF DER MAUR

Seit rund sechs Jahren grübelt die Schwyzer Politik über die Transparenzinitiative nach, wie und wann sie umgesetzt werden soll. Im September 2016 wurden 2056 Unterschriften eingereicht. Nun scheint das Ende der Debatte bald erreicht zu sein.

Die Umsetzung verzögerte sich mehrmals. So gingen die Initiantinnen und Initianten vor Bundesgericht, weil sie mit der zunächst geplanten Umsetzung nicht einverstanden waren. Zuletzt bremsten Anträge in der vorberatenden Kommission ein schnelleres Vorgehen.

Im November war es aber so weit: Der Kantonsrat einigte sich mit einer Stimme Unterschied darauf, dass bei den anonymen Spenden der Grenzwert bei 1000 und nicht bei 5000 Franken – wie es auch von der Regierung und dem Bundesgericht vorgeschlagen wurde – gelten soll.

In der Schlussabstimmung passierte das neue Gesetz mit 92 zu 0 Stimmen die Parlamentsdebatte problemlos. Der Weg für die Inkraftsetzung war endlich frei.

Die Schwyzer Regierung will Mitte Jahr orientieren

Jetzt scheint es noch schneller zu gehen, denn bisher deutete alles darauf hin, dass das Transparenzgesetz auf den 1. Januar 2023 in Kraft treten würde. Damit hätten die National- und Ständeratswahlen im Herbst 2023 als erste unter dem neuen Regime stattgefunden.

Der Rücktritt von Regierungsrat Kaspar Michel ändert die Ausgangslage nun aber radikal, weil es bereits in diesem Jahr zu Wahlen kommt. Die Schwyzer Regierung prüft deshalb im Moment, ob sie das Transparenzgesetz bereits auf Mitte 2022 in Kraft setzen soll.

Damit wäre die Regierungsrat- Ergänzungswahl nach der Demission von Kaspar Michel im September die erste Wahl unter dem neuen Transparenzgesetz. «Technisch ist beides möglich. Die Regierung könnte das Gesetz auf den ersten Januar oder auf Mitte Jahr in Kraft setzen», bestätigt Justizdirektor Herbert Huwiler.

«Gesetz ist ja schon genug lange verzögert worden» Die Regierung werde voraussichtlich noch Mitte Jahr ihre Position veröffentlichen. Huwiler: «Die Lage hat sich ja mit der nun notwendig gewordenen Nachwahl im September verändert. Bisher gingen wir davon aus, dass die nächsten Wahlen erst im Herbst 2023 anstehen.» Gemäss Huwiler sei das Handling bei einer unterjährigen Inkraftsetzung schwieriger. Es stelle sich beispielsweise die Frage, ob Spendenbeiträge von über 5000 Franken von natürlichen Personen über das ganze Jahr oder in diesem Fall nur für das zweite Halbjahr ausgewiesen werden müssten.

Keine Probleme sieht Mitinitiant Elias Studer: «Wir wären sehr enttäuscht, wenn das Transparenzgesetz nicht auf Mitte Jahr in Kraft gesetzt würde». Es sei ja schon «genug lange verzögert worden». Michels Rücktritt könnte also dazu führen, dass in den Schwyzer Wahlgeschäften früher eine Pflicht zur Offenlegung besteht, als das noch Anfang dieses Jahres geplant war. Transparenzgesetz im Fokus

Mit dem neuen Transparenzgesetz müssen Kandidierende ihre Interessenbindungen offenlegen. Konkret sollen die Wählerinnen und Wähler die beruflichen Tätigkeiten und allfälligen Arbeitgeber kennen. Auch Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von Rechtsgemeinschaften sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts müssen offengelegt werden.

Das Gesetz schreibt auch vor, dass Kandidierende die Wählenden auch über dauernde Leitungsund Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Verbände, Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen des Privatrechts, politische Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden sowie Ämter in der Kantonalkirche und in Kirchgemeinden in Kenntnis setzen. Vorbehalten bleibt aber das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches.

Die Grenzen für Spenden

Alle – das heisst Parteien, Organisationen, inoffizielle Komitees, Kandidaten und Kandidatinnen – müssen zudem für Wahlen und Abstimmungen ihr Kampagnenbudget samt Mittelherkunft bekannt geben, sofern ihre Kampagne den Freibetrag (10’000 Franken auf kantonaler Ebene) überschreitet. Da bei Parteien wohl immer auch Mittel aus der allgemeinen Kasse für Kampagnen verwendet werden, sind sie grundsätzlich für alle Spenden offenlegungspflichtig.

Offengelegt werden müssen Spenden ab 5000 Franken pro Kalenderjahr (natürliche Personen) beziehungsweise ab 1000 Franken pro Kalenderjahr für juristische Personen. Tiefere Spenden müssen nicht offengelegt werden.

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