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Streit um Fenster im «Haus zur Eintracht» hält an

Das Bundesgericht schickt den Streit in der Gemeinde Lachen zur Neubeurteilung an das Schwyzer Verwaltungsgericht zurück.

RUGGERO VERCELLONE

Das «Haus zur Eintracht» in Lachen sorgt seit einigen Jahren für Zwietracht. Grund dafür sind die Fenster und Fensterläden, die in den Jahren 2012 und 2014 ersetzt worden sind. Einer Nachbarin passt nämlich gar nicht, dass die Fenster mit Holzumrahmung durch solche mit Kunststoffumrahmung und die Holzfensterläden durch Aluminiumfensterläden ersetzt worden sind.

Bei einem Haus, das im kantonalen Schutzinventar verzeichnet ist und sich im Gebiet befindet, das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder aufgeführt ist, gehe das gar nicht. Auf Antrag der Nachbarin forderte die Gemeinde Lachen die Eigentümerschaft auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Gegen dieses Baugesuch erhob die Nachbarin dann Einsprache.

Verwaltungsgericht kippte den Entscheid In der Folge verweigerte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz die kantonale Baubewilligung und hiess die Einsprache gut. Der Gemeinderat erteilte die Baubewilligung nicht und verpflichtete die Eigentümerschaft, die strittigen Fenster durch solche mit Holzumrahmung und die Aluminiumfensterläden durch Holzfensterläden zu ersetzen.

Die Eigentümer des Hauses akzeptierten das nicht und wehrten sich zunächst erfolglos vor dem Regierungsrat. Vor dem Verwaltungsgericht aber drangen sie mit ihrer Beschwerde durch. Das Gericht befand im Wesentlichen, dass der Gemeinderat eine im konkreten Fall nicht statthafte Praxisänderung vorgenommen habe, indem er nun plötzlich eine Baubewilligungspflicht für die Änderung der Fenster und Fensterläden statuiert habe. Das verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Deshalb hob das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz auf.

Das wiederum akzeptierte die Nachbarin nicht. Sie zog den Fall vor das Bundesgericht. Dieses hat nun der Nachbarin recht gegeben, allerdings noch keinen definitiven Entscheid gefällt, sondern die Sache zur Neubeurteilung an das Schwyzer Verwaltungsgericht zurückgeschickt. In erster Linie ein formeller Verfahrensfehler Das Bundesgericht stellte in erster Linie einen formellen Verfahrensfehler im Prozess vor dem Verwaltungsgericht fest. Es geht dabei um eine Gehörsverletzung beim erfolgten Augenschein. Nur schon deshalb wurde die Beschwerde gutgeheissen.

Die Bundesrichter äussern sich aber in ihrem Urteil auch inhaltlich zum Fall. So halten die drei Richter die Gründe, die das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid zur Rechtfertigung der nachträglichen Baubewilligung angeführt hatte, als nicht stichhaltig.

Das Verwaltungsgericht muss nun das Ganze neu beurteilen, insbesondere auch die Frage, ob eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes – also den Ersatz der jetzigen Fenster und Fensterläden durch Holzfenster und Holzfensterläden – aufgrund der bereits getätigten und neu verlangten hohen Investitionskosten als verhältnismässig beurteilt werden könne.

Bundesgerichtsurteil1C_646/2020 vom 28. März 2022

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