Veröffentlicht am

Prämienverbilligung im Fokus

IN KÜRZE

Kanton. « Wer Anspruch hat, soll eine Prämienverbilligung erhalten », schreibt die Schwyzer Staatskanzlei in einer Medienmitteilung: «Der Schwyzer Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz betreffend Vereinfachung des Prämienverbilligungsverfahrens. » Er erledigt damit ein erheblich erklärtes Postulat.

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Vorlage für eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz. Hauptanliegen ist eine Vereinfachung der Anmeldung für die Prämienverbilligung.

«Neu sollen versicherte Personen, die im Vorjahr des Anspruchsjahres bereits einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) hatten, von Amtes wegen auch für das Anspruchsjahr als angemeldet gel-ten », teilt die Kanzlei mit: «Diese Personen müssen sich also nicht mehr jährlich neu anmelden.» Zudem werde die Anmeldefrist für die IPV bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres verlängert. Durch diese Anpassungen soll insbesondere kein Ausschluss von IPV wegen zu später Gesuchseinreichung im Vorjahr des Anspruchsjahres oder nicht nachweisbarer Einreichung innert Frist mehr erfolgen. «Menschen, die berechtigten Anspruch auf IPV haben, sollen diese auch erhalten», heisst es in der Medienmitteilung weiter: Mit diesen Anpassungen werde das Anliegen der als Postulat erheblich erklärten Motion «Vereinfachung der Gesuchstellung für die KK-Prämienverbilligung» der Kantonsräte Markus Ming und Michael Spirig erfüllt. Neu sollen zudem die nach der Sozialhilfegesetzgebung zuständigen Fürsorgebehörden in bestimmten Fällen berechtigt werden, anstelle der betroffenen versicherten Person ein Gesuch um IPV einzureichen. Neues Einspracheverfahren

«Neben einer Vereinfachung der Anmeldung beinhaltet die Teilrevision auch Anpassungen des Prämienverbilligungsverfahrens », konstatiert die Staatskanzlei: «Neu soll der Entscheid über einen Anspruch auf IPV direkt mittels Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz, ohne vorgängiges Mitteilungsverfahren, eröffnet werden.» Gegen diesen Entscheid kann Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz gemacht werden. Gegen den Einspracheentscheid soll dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können. Ferner soll eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr zwischen dem Gesuchsteller und der Ausgleichskasse Schwyz geschaffen werden. Die Inkraftsetzung der Anpassungen ist auf den 1. Januar 2023 vorgesehen./Stk/i

Kanton. Der Lachner Daniel Slongo wird per Anfang August neuer Kommunikationsverantwortlicher und Mediensprecher der Schwyzer Kantonalbank (SZKB). Peter Geisser, der diese Aufgabe bisher innehatte, verlässt die SZKB per Ende April. Nach 16 Jahren und davon 13 Jahre als Mediensprecher sei für ihn der Zeitpunkt gekommen, sich neuen Aufgaben zu widmen, teilte Geisser mit. Daniel Slongo ist derzeit in der Geschäftsführung von Liechtenstein Finance e. V. tätig. Zweck dieses Vereins ist es laut eigenen Angaben, «das Profil des liechtensteinischen Finanzplatzes im In- und Ausland durch Informationsarbeit zu den Besonderheiten und Stärken des Standorts zu schärfen»./fan

Share
LATEST NEWS