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Schulgesetz nimmt Erziehende stärker in die Pflicht

Schulgesetz nimmt Erziehende  stärker in die Pflicht Schulgesetz nimmt Erziehende  stärker in die Pflicht

Der Kanton Schwyz schickt das neue Volksschulgesetz in die Vernehmlassung. Es sieht Bussen für Eltern vor.

JÜRG AUF DER MAUR

Das Schwyzer Volksschulgesetz ist seit dem Jahr 2006 in Kraft. Seither habe im Schulbereich vieles geändert, schreibt das Schwyzer Bildungsdepartement in einer Medienmitteilung und schickt eine überarbeitete Revision in die Vernehmlassung. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 16. Mai. Das Gesetz soll dann auf den 1. August 2023 in Kraft treten. Wenn Erziehungsberechtigte sich verweigern Die Revision enthält insbesondere Begriffsanpassungen. Gleichzeitig werden aber auch die Kompetenzen etwa im Zusammenhang mit Gelvos – dem Projekt Geleitete Volksschulen – auf Wunsch von Bezirks-, Gemeinde- und Schulräten neu geregelt.

Zudem werden nicht nur die Anliegen des Erziehungsrates, sondern auch die eines Postulates aus dem Jahre 2019 aufgenommen. Dieses verlangte, dass aufgezeigt wird, wie die Sekundarstufe I sich weiter präsentieren kann.

Die Vorlage liegt nun auf dem Tisch und setzt in mehr als sechzig Paragrafen fest, wie das Schwyzer Schulwesen sich auf der Sekundarstufe weiterentwickeln soll. Dabei will das Schwyzer Volksschulgesetz auch festschreiben, wie künftig mit Eltern und Elternteilen umgegangen werden soll, die die Zusammenarbeit mit den Schulbehörden verweigern.

Die Pflichtverletzungen durch Erziehungsberechtigte seien abschliessend geregelt, heisst es dazu in Paragraf 47: «Neu kann auch eine Verwarnung oder Busse ausgesprochen werden, wenn Erziehungsberechtigte das Gespräch oder den Kontakt mit der Schule verweigern.» Mehr Spielraum für «schwierige Fälle» Das, so heisst es weiter, gebe den Schulen in «schwierigen Fällen etwas mehr Spielraum». Hat sich die Lage diesbezüglich auch im Kanton Schwyz dramatisiert? Haben solche Fälle zugenommen?

«Nein», hält Bildungsdirektor Michael Stähli fest. «Der Vorschlag der Gesetzesanpassung beruht nicht darauf, dass die Zusammenarbeitsverweigerung oft vorkommt.» Anfragen diesbezüglich seien von Schulseite beim zuständigen Schwyzer Amt für Volksschulen aber vorgekommen.

«Deshalb», so Stähli, «soll mit der Anpassung den Schulleitungen ein Instrument gegeben werden, welches zum Wohl der Schülerinnen und Schüler die Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten stärker hervorhebt und verbindlicher machen kann.» Stähli: «Gerade in schwierigen Situationen ist eine gute Kooperation ein entscheidender Gelingfaktor.» Über Verwarnungen und Bussen entscheidet dann der betreffende Schulrat.

Mittagessen statt Schultransport ist möglich Mit der vorgeschlagenen Teilrevision wird ein Rahmen vorgegeben, bei dem für die Bezirke ein grosser Spielraum bezüglich der Modellwahl besteht. Zudem wird neben dem Postulat auch eine Motion umgesetzt, die auf der Sekundarstufe I die Einführung eines variablen innerkantonalen Schulgeldes verlangt hat.

Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Volksschule gilt gemäss Bundesverfassung. Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils kann der Schulträger lediglich für Verpflegung in der Schule oder an Schulanlässen Beiträge erheben. Anstelle des Schultransportes über den Mittag kann der Schulrat eine Mittagsverpflegung anbieten, der Schulträger beteiligt sich an den Kosten.

Die Grundsätze für die Sek-Stufe werden im Kanton Schwyz neu geregelt.

Foto: Magnus Leibundgut

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