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Ein Jahr bedingt für den ehemaligen Sportamtchef

Kantonsgericht kehrt Freispruch des Strafgerichts in einen Schuldspruch wegen ungetreuer Amtsführung um.

STEFAN GRÜTER

Im Fall des ehemaligen Leiters der Abteilung Sport im Schwyzer Amt für Volksschulen und Sport, Hansueli Ehrler, kommt das Schwyzer Kantonsgericht zu einem anderen Urteil als das erstinstanzliche Strafgericht. Während das Strafgericht den heute 64-Jährigen im November 2018 von Schuld und Strafe freigesprochen, die Verfahrenskosten von damals noch 16’000 Franken dem Staat überbunden und dem Beschuldigten eine Entschädigung von rund 35’000 Franken zugesprochen hat, fällte das Kantonsgericht einen Schuldspruch.

Ehrler wurde der ungetreuen Amtsführung betreffend der Umleitung und Verteilung von Beiträgen aus dem Fonds zur Förderung des Sports in den Jahren 2005 bis 2014 schuldig gesprochen. Ihm wurden eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 70 Franken, bedingt auf zwei Jahre, aufgebrummt. Nebst den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 18’607 Franken muss er auch noch die Kosten des Berufungsverfahrens von 7500 Franken bezahlen. Fallengelassen wurde hingegen die vom Strafgericht zugestandene Entschädigung von rund 35’000 Franken.

Gegen dieses, am vergangenen Dienstag verschickte Urteil, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Vor Kantonsgericht hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 70 Franken – bedingt auf zwei Jahre – gefordert.

50’000 Franken für private Zwecke Im erstinstanzlichen Urteil des Strafgerichts sprach man zwar auch von «geflossenen Geldern für private Zwecke (namentlich für einen Autokauf und weitere Auslagen im Zusammenhang mit dem privaten Fahrzeug und die Studiengebühr eines Semesters für die Tochter)», dies wurde damals als «nur einen kleinen Bruchteil der während eines Zeitraums von zehn Jahren geflossenen Gelder von insgesamt 1,8 Millionen» taxiert.

Im zweitinstanzlichen, jetzt vorliegenden Urteil des Kantonsgerichts wird diese Summe konkretisiert, und zwar bei 50’348 Franken. Das Kantonsgericht schreibt dazu: «Für das vorliegende Urteil ist schliesslich die Tatsache, dass der Beschuldigte Gelder für sich privat bezog, nicht unerheblich.» «Ungetreue Geschäftsführung»

Im über 50-seitigen Urteil stellt das Kantonsgericht fest, dass der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung in objektiver Hinsicht erfüllt ist: «Der Beschuldigte bevorzugte als Leiter der kantonalen Sportabteilung private Interessen auf Kosten der öffentlichen dadurch, dass er vom Staat dem Sportverband des Kantons Schwyz zugesprochene Lotteriegelder sich auf ein Konto überweisen liess, von wo aus er diese allein weiterverteilte und schliesslich auch privat verwendete. » Auf dieses Konto hatte er alleine Zugriff.

«Die auf diese Weise erschlichenen Lotteriegelder verleibte er also wie angeklagt selber ein oder wendete sie Dritten zu, wodurch er sich und anderen unter Umgehung der im Reglement formulierten Zwecke und der einschlägigen Bestimmungen in einem nicht vorgesehenen Verfahren und damit ungerechtfertigte Vorteile verschaffte.» Dem Beschuldigten sei zudem vorzuwerfen, «einheitlich ungetreu sein Amt geführt zu haben, als er sich entgegen den ihm bekannten gesetzlichen Grundlagen und regierungsrätlichen Vorgaben als faktische Vergabeinstanz installierte».

Kein hohes, aber auch kein leichtes Verschulden

Das Verschulden des Beschuldigten wertet das Kantonsgericht zwar «nicht als allzu hoch», «verwendete er die Gelder doch zu einem weit überwiegenden Anteil nicht widerlegbar zur Sportförderung ». Allerdings würden es die Umstände auch nicht erlauben, von einem eher leichten Verschulden auszugehen. Die Umstände sind, dass Ehrler erstens ohne Wissen des Kantons sich die Beiträge auf ein Konto überweisen liess, über das er allein verfügen konnte. Zweitens gab er gegenüber dem Sportverband vor, über die Vergabe in seiner Eigenschaft als Beamter bestimmen zu können. Und drittens bediente er sich im Verlaufe des Geschehens «schliesslich auch noch privat an den laut seinen Angaben unabhängig von ihrer Herkunft der Sportförderung gewidmeten Geldern».

«Für das Urteil ist schliesslich die Tatsache, dass der Beschuldigte Gelder für sich privat bezog, nicht unerheblich. »

Aus dem Urteil des Kantonsgerichts Schwyz

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