Genugtuungsforderung kam nicht durch
one. Sieben Jahre lang stritten drei Nachbarn im Bezirk Höfe wegen eines Neubaus. Im Rahmen dieser baurechtlichen Auseinandersetzungen klagten die Bauherren den einsprechenden Nachbarn wegen Verleumdung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Hausfriedensbruchs sowie wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein. Die Strafverfahren gegen den Nachbarn wurden von der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln aber – zum Teil wegen Verjährung – eingestellt. Dabei wurde auf die Ausrichtung einer Genugtuung verzichtet. Das passte dem Nachbarn aber gar nicht, und er zog die Sache weiter. Er machte eine Genugtuung von über 81’400 Franken geltend. Allein 80’000 Franken verlangte der Beschwerdeführer, weil das Strafverfahren zur Folge gehabt habe, dass er psychisch schwer erkrankt sei und zwei Monate in einer Klinik habe verbringen müssen. Dabei habe er wirtschaftliche Einbussen erleiden müssen. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und bewilligte eine Entschädigung von etwas über 1400 Franken für die Aufwendungen des Verteidigers des Beschwerdeführers. Das akzeptierte der Nachbar aber nicht und zog den Fall ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde aber ab und stützte das Urteil des Kantonsgerichts. Der angegebene grosse Arbeitsaufwand für seine Verteidigung im Zusammenhang mit den eingestellten Strafverfahren sei «weder dargelegt noch ersichtlich ». Die eingereichten Arztzeugnisse liessen zudem nicht darauf schliessen, dass seine psychische Erkrankung auf die eingestellten Strafverfahren zurückzuführen sei. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von 3000 Franken auferlegt.
Bundesgerichtsurteil 6B_582/2019 vom 24. September 2019