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Prämienverbilligung – Haushaltbudgets wurden mit siebzig Millionen entlastet

Prämienverbilligung – Haushaltbudgets wurden mit siebzig Millionen entlastet Prämienverbilligung – Haushaltbudgets wurden mit siebzig Millionen entlastet

Die Prämienverbilligungen im Kanton Schwyz beliefen sich im letzten Jahr auf siebzig Millionen Franken. Es wurden rund fünf Millionen Franken weniger ausgeschüttet und 1700 Personen weniger berücksichtigt als im Vorjahr.

Das muss für viele Familien ein Schreck gewesen sein, als Bundesrat Alain Berset die mögliche Krankenkassenerhöhung für das Jahr 2024 bekannt gab: 7,5 Prozent dürften Prämien 2024 steigen. Um die Kosten künftig in den Griff zu bekommen, wie es aus Bern heisst.

Eine Linderung für Familien und Alleinstehende mit tiefem Einkommen sind die individuellen Prämienverbilligungen (IPV). Die Gesamtausgaben an Prämienverbilligungen, die im Kanton Schwyz im vergangenen Jahr ausbezahlt wurden, beliefen sich auf siebzig Millionen Franken. Im Vorjahr waren es noch 75 Millionen Franken. Den happigsten Anteil dieses Betrages übernimmt der Bund, einen Teil der Kanton Schwyz und die Gemeinden. Das sind 6,45 Prozent weniger. Die Anzahl der eingereichten Anmeldungen bei der AHV Schwyz betrugen 27’888, etwas mehr als im Vorjahr (27’011). Begünstigt wurden allerdings dann 37’139 Personen, etwas weniger als im Vorjahr, wo deren Zahl bei 38’833 lag, also ein Minus von 4,37 Prozent. Noch keine Verfügungen für das Jahr 2024 verschickt Offen ist, wie viele Schwyzerinnen und Schwyzer im laufenden Jahr eine Prämienverbilligung erhalten werden, wie hoch der Betrag ausfallen wird und wie das für das kommende Jahr aussehen wird. Dazu Manfred Simmen, Abteilungsleiter der Ausgleichskasse Schwyz und stellvertretender Geschäftsleiter: «Wir möchten darauf hinweisen, dass heuer noch keine Verfügungen für die Prämienverbilligung 2024 verschickt wurden. Per Mitte April haben wir etwa 37’000 Personen mit relevanten Unterlagen versorgt. 19’500 Personen erhielten eine Anmeldebestätigung, da sie im Vorjahr 2022 eine Prämienverbilligung erhalten haben. Zusätzlich erhielten 17’500 Personen ein Anmeldeformular, da sie sich aufgrund ihrer Steuerdaten als potenziell berechtigte Personen für die IPV 2024 qualifizierten.» Wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat Manfred Simmen hält aber fest, dass eine Anmeldebestätigung noch kein Entscheid sei. Jede Person mit einer Anmeldebestätigung sei automatisch angemeldet, was jedoch nicht bedeute, dass sie im kommenden Jahr Anspruch habe. «Der Anspruch für die Prämienverbilligung 2024 wird basierend auf den hierfür notwendigen Grenzwerten, einschliesslich der Krankenversicherungsprämien für das Jahr 2024, ab Spätherbst 2023 berechnet », sagt Manfred Simmen.

Ausserdem würden die Verfügungen für die Prämienverbilligung 2024 frühestens Anfang Dezember 2023 bekannt gegeben, sobald die neuen Grenzwerte feststehen.

Es ist klar geregelt, wer per Stichtag 1. Januar des Antragsjahres in den Genuss von Prämienverbilligungen kommt. Es sind dies: Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Schwyz haben, Personen, die bei einer anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind,und Personen, die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Auch Bezüger von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf Prämienverbilligung. Man kann Ansprüche auch ohne Entscheid geltend machen Werden Prämienverbilligungen anhand der Steuererklärungen auch noch rückwirkend gutgeschrieben? Bei wesentlichen wirtschaftlichen Veränderungen, beispielsweise wenn sich das anrechenbare Einkommen gegenüber den ursprünglichen Grundlagen um mindestens zehn Prozent verändert hat, können diese geltend gemacht werden.

Was tun, wenn man keinen Entscheid des Amtes erhält und trotzdem Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen will? Personen, die keine Anmeldebestätigung oder kein Anmeldeformular erhalten haben und einen Anspruch auf Prämienverbilligung geltend machen wollen, können das Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde oder bei der Ausgleichskasse Schwyz beziehen.

Auf der Homepage der Ausgleichskasse Schwyz kann die Anmeldung auch online erfolgen oder das PDF-Formular heruntergeladen, ausgefüllt und bis spätestens am 31. Dezember des Antragsjahres bei der Ausgleichskasse eingereicht werden.

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