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Erbschaft aus dem Ausland nicht anerkannt

Das Bundesgericht schützt einen Entscheid der Schwyzer Steuerbehörde und des Verwaltungsgerichts.

RUGGERO VERCELLONE

Ein im Kanton Schwyz wohnhaftes Ehepaar (55 und 54 Jahre) deklarierte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 einen Erbvorbezug von rund 23’000 Franken und eine Erbschaft von 235’000 Franken.

Das Geld stammte aus dem Ausland. Die Veranlagungsbehörde erachtete dieses Geld aber nicht als steuerfreie Erbschaft, sondern als Einkommen von rund 258’000 Franken.

Gegen diese Einschätzung wehrte sich das Ehepaar erfolglos vor dem Schwyzer Verwaltungsgericht, weshalb es die Sache ans Bundesgericht weiterzog.

Wegen einer Depression zu spät reagiert Zuerst machte das Paar gel-tend, es habe auf die Aufforderung der Veranlagungsbehörde, Belege für die «Erbschaft» einzureichen, wegen eines Auslandsaufenthalts und wegen einer erlittenen Erschöpfungsdepression nicht respektive zu spät reagiert.

Vor dem Bundesgericht mach-te das Paar hingegen eine Gehörsverweigerung geltend. Die Steuerbehörde habe sich zu wenig intensiv um Aufklärung bemüht.

Das Bundesgericht entschied im vereinfachten Verfahren und lehnte die Beschwerde des Paares ab. Die Eheleute hätten eingeräumt, dass sie die seitens der Veranlagungsbehörde gestellte Anfrage unbeantwortet gelassen hätten. Beschwerde des Ehepaars erwies sich als «unbegründet» Auf die Erinnerung und die Mahnung, die beide im Oktober 2020 ergingen, habe das Paar ebenfalls nicht reagiert. «Bei gehöriger Mitwirkung hätten Sie wohl das nötige Licht in die Sache bringen können. Auch diese Unterlassung haben Sie sich selber zuzuschreiben», halten die Bundesrichter fest.

Deshalb könne gegenüber der Steuerbehörde auch kein Vorwurf erhoben werden, sie habe zu wenige Abklärungen getroffen. Die Beschwerde des Ehepaars erweise sich folglich als offensichtlich unbegründet.

Urteil 2C_291/2022 vom 18. Mai 2022

Vor Bundesgericht machte das Paar eine Gehörsverweigerung geltend.

«Bei gehöriger Mitwirkung hätten Sie wohl das nötige Licht in die Sache bringen können.»

Bundesgericht

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