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Was länger nicht rentiert, gilt als Hobby

One. Ein im Kanton Schwyz wohnhaftes Ehepaar unterliegt vor Bundesgericht wegen der Besteuerung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Nebenerwerb. Das Ehepaar hat zwei Liegenschaften. In einer wohnt es, die andere hat es vermietet. Der Ehemann war im Jahr 2016 vollzeitlich als Oberstufenlehrer tätig, die Ehefrau war Hausfrau. Auf verschiedenen Grundstücken mit einer gesamten Nutzfläche von acht Hektaren betreiben die beiden Gemüse- und Obstanbau, eine Kleintierhaltung sowie eine Bienenzucht.

Einen Verlust abgezogen

In der Steuererklärung für das Jahr 2016 zogen die Steuerpflichtigen den erzielten Verlust aus ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit von etwas über 26'000 Franken von den übrigen steuerbaren Einkünften ab. Schon in den Steuerperioden 2014 und 2015 hatten sie Verluste von rund 7000 und 8000 Franken aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit deklariert.

Liebhaberei statt Tätigkeit Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Februar 2018 erklärte die kantonale Steuerverwaltung die geltend gemachten Verluste aus der Landwirtschaft als nicht abzugsfähig. Mangels Gewinnerzielungsabsicht und -möglichkeit sei diese Tätigkeit nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei oder Hobbybetrieb zu klassieren, was steuerrechtlich keine Verlustabzüge ermögliche.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Veranlagung blitzte das Ehepaar beim Verwaltungsgericht und jetzt auch beim Bundesgericht ab. Das Verwaltungsgericht habe in korrekter Weise eine vertiefte betriebswirtschaftliche Analyse vorgenommen und dabei festgestellt, dass nicht zuletzt die niedrigen Umsatzzahlen im Vergleich zu den hohen Auslagen des Betriebs auf eine nicht kommerzielle Tätigkeit ausgerichtet seien, hält das Bundesgericht fest.

Beschwerde abgewiesen

Die betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse würden auch nicht darauf schliessen lassen, dass ein nachhaltiger Gewinn zu erzielen sei. An dieser Beurteilung müsse festgehalten werden, auch wenn für die Jahre 2018 und 2019 geringfügige Gewinne erzielt worden seien.

Die steuerrechtliche Nichtanerkennung des Verlustes sei zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde des Ehepaars abzuweisen sei. Den unterlegenen Steuerpflichtigen wurden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 2000 Franken auferlegt.

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