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Bundesgericht schützt Schwyzer Steuertarif

Ein Rentner kritisierte die tiefe Steuereintrittsschwelle als verfassungswidrig, blitzte aber ab.

RUGGERO VERCELLONE

Der heute 79-jährige Rentner lebt allein von der AHV-Rente von 24’144 Franken jährlich und erhält zudem Ergänzungsleistungen. Das führte in seiner Steuereinschätzung nach Abzügen zu einem steuerbaren Einkommen von 16’000 Franken bei einem Vermögen von null Franken. Der unverheiratete Rentner erhob Einsprache gegen die Verfügung, weil die Besteuerung dieses tiefen Einkommens gegen das Verfassungsrecht verstosse.

Ein Steuererlass ist möglich

Das Schwyzer Verwaltungsgericht bemerkte in seinem Urteil, dass es nicht zu übersehen sei, dass das Steuerrecht des Kantons Schwyz, verglichen mit den übrigen Kantonen, die niedrigste Steuereintrittsschwelle kenne. Mit einer markanten Anhebung dieser Schwelle sei voraussichtlich auf den 1. Januar zu rechnen. Der geltende Schwyzer Steuertarif stehe aber im Einklang mit den Vorgaben der Bundesverfassung. Falls die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte hervorrufen sollte, bestehe die Möglichkeit des Steuererlasses.

Der Rentner akzeptierte das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht und zog die Sache weiter ans Bundesgericht. Dieses habe zu prüfen, ob der Schwyzer Steuertarif dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der in der Bundesverfassung umschriebenen wirtschaftlichen Leistungsabhängigkeit entspreche. Kein politischer Wille, Ungleichbehandlung zu ändern Dem Bundesgericht sei nicht entgangen, dass die steuerliche Privilegierung der Ergänzungsund Sozialhilfeleistungen, verglichen beispielsweise mit einem ordentlichen steuerbaren Erwerbseinkommen, tatsächlich zu einer problematischen Ungleichbehandlung führe, schreiben die höchsten Richter in ihrem Urteil. Dies beruhe aber auf unantastbaren Bundesgesetzen und müsste auf politischem Weg behoben werden.

Bisher seien entsprechende Bestrebungen aber gescheitert. Auch lasse sich nirgends ableiten, «dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, einen bestimmten Betrag in der Höhe eines irgendwie definierten Existenzminimums von vornherein steuerfrei zu belassen », heisst es von Seiten Bundesgericht weiter.

Das Festhalten an einer Minimalsteuer begründet das Bundesgericht auch mit der Überzeugung, «dass grundsätzlich jedermann zur Deckung der Kosten der öffentlichen Hand beizutragen hat». Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Rentners ab und legte ihm reduzierte Kosten von 500 Franken auf.

Urteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021

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