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Verwaltungsgericht pfeift Denkmalpflege zurück

Ein Arther Bauernhaus samt Trotte muss nur aussen geschützt werden. Besitzer und Gemeinde bekommen recht.

JÜRG AUF DER MAUR

Ein Bauernhaus samt Trotte an der Rindelstrasse in der Gemeinde Arth ist zwar schutzwürdig. Entgegen der ursprünglichen Absicht von Regierung und Schwyzer Denkmalpflege darf aber die Raumstruktur im Wohnhaus verändert werden. Auch einer Umnutzung der Trotte in ein separates Wohngebäude steht nichts mehr im Wege.

Die Gemeinde verlangte eine Zurückstufung Das hat das Schwyzer Verwaltungsgericht in einem Urteil kürzlich festgehalten und damit der Gemeinde Arth recht gegeben. Diese hatte sich zusammen mit dem Liegenschaftsbesitzer zwar nicht generell gegen eine Unterschutzstellung gewehrt. Sie forderte in ihrem Antrag aber, dass die beiden Gebäude den gleichen Schutzzielen unterstellt sind und diese beiden zurückgestuft werden.

«Ein Grundrechtseingriff ist unverhältnismässig» Schutzziel II sieht eine «Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung der äusseren und inneren Bauteile, Raumstrukturen und festen Ausstattungen vor». Das nun vom Gericht verfügte Schutzziel III sieht demgegenüber lediglich eine «Pflicht zur Erhaltung des Charakters» der Gebäude vor.

Das Wohnhaus wurde im Jahr 1890, mit grosser Wahrscheinlichkeit zusammen mit dem Trottgebäude, errichtet. Die Untersuchung, die auch einem möglichen Ursprungsbau nachging, zeigte, dass für die heutige Erscheinungsform und Grundkonstruktion ein Kernbau aus den Jahr 1790 prägend war.

Das Verwaltungsgericht weist nun darauf hin, dass Denkmalschutzmassnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels «geeignet, erforderlich und dem Betroffenen zumutbar» sein müssen. Unverhältnismässig sei ein damit verbundener Grundrechtseingriff dann, «wenn eine ebenso geeignete, mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht».

Zahlreiche Veränderungen im Gebäudeinnern

Aufgrund eines Augenscheins konnte festgestellt werden, dass im Inneren des Wohnhauses nicht nur die ursprüngliche Raumstruktur seit Längerem verändert war. Auch einzelne Objekte wie etwa der Boden wurden im Laufe der Zeit verändert. Deshalb, so das Gericht, seien auch nicht alle Bauteile des Hauses schutzwürdig.

Das Schutzziel II wäre in diesem Fall «nicht adäquat und daher unverhältnismässig». Deshalb werde die Beschwerde gutgeheissen und sowohl für das Wohnhaus wie auch für die Trotte das Schutzziel III festgelegt.

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