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Zertifizierte und Nichtzertifizierte

LESERBRIEFE

«Erfundene, billige Propagana», Leserbrief Matthias Kessler, EA 74/21

Ich danke Rechtsanwalt Matthias Kessler für seinen Brief an mich, den er mir bis anhin kniggewidrig nicht persönlich zugesendet hat, aber im Einsiedler Anzeiger vom 17. September veröffentlichen liess. Er hat mir einen Steilpass geliefert, um zur Zertifikatspflicht gratis und nicht erneut per Bezahl-Inserat zu Lasten meines Privatvermögens darzulegen, was Recht ist.

Der Bundesrat (BR) hat die Zertifikatspflicht für Innenbereiche der Restaurants und für die Bar- und Clubbetriebe in dessen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23.06.2021 mit Stand vom 08.09.2021 eingeführt. Diese Verordnung hat der BR gestützt auf Art. 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiegesetzes vom 28.09.2012 (EpG) erlassen. Nach Bst. a kann der BR «Massnahmen gegenüber einzelnen Personen» und nach Bst. b «Massnahmen gegenüber der Bevölkerung» anordnen. Nach Botschaft zum EpG beschränkt sich der Handlungsspielraum des BR auf die in den Art. 31-38 sowie 40 EpG festgelegten Massnahmen. Mit diesen soll die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit verhindert werden.

Mit der Zugangsbeschränkung für Personen mit einem Zertifikat wird aber keine Krankheit verhindert. Auch Geimpfte können Covid-19-krank und sogar ansteckend sein. Die Zugangsbeschränkungen sind im EpG nicht als krankheitsausbreitungsverhindernde Massnahmen erwähnt. Sie sind auch keine «Massnahmen gegenüber der Bevölkerung», im EpG also nicht vorgesehen. Massnahmen, die erst in einer Verordnung angeordnet werden, haben keine gesetzliche Grundlage, wenn sie im Gesetz (EpG) nicht erwähnt sind, auf welches sich die Verordnung abstützt. Für das strafbewehrte Gurtenobligatorium, welches vorerst durch Verordnung vorgeschrieben wurde, musste auch nachträglich 1980 eine gesetzliche Grundlage im SVG geschaffen werden (BGE 103 IV 192). Die Zertifikatspflicht hat klarerweise keine gesetzliche Grundlage, nur eine nicht gültige, rechtlich nicht verbindliche, rechtlich nicht durchsetzbare Verordnungsbasis.

In der Tat sind Nötigung und Erpressung schwere Straftatbestände, die von Amtes wegen verfolgt werden müssten. Aber es ist alte Volksweisheit: Die Justitia und deren Diener (zum Beispiel Rechtsanwälte) sind oft blind, taub und stumm. Das ist in der Corona-Zeit nicht anders. Mit dem Verbot, ohne Covid-Zertifikat in einem Restaurant zu konsumieren, beschränkt der Bundesrat gesetzesbasislos die Handlungsfreiheit der Nicht-Zertifizierten (Art. 181 StGB: Nötigung). Und die Wirte erpresst er, indem er ihnen Busse bis 10’000 Franken androht (ernstlicher Nachteil) und sie zwingt, die Nichtgeimpften aussenvor zu lassen, womit ihnen Einnahmen entgehen und sie sich an ihren Vermögen schädigen (Art. 156 StGB).

Oswald Rohner Rechtsanwalt (Einsiedeln)

Geschockt stellten wir fest, dass irgendwelche Leute kopflos das Leben unserer Tiere sowie Menschen gefährdeten, indem sie den Zaun, welcher mit Stacheldraht geführt wird, über mehreren Hundert Meter einfach neben den Pfählen durchschnitten und alles auf dem Boden liegen liessen. Was der Sinn dieser Sachbeschädigung ist, bleibt im Dunkeln. Falls es sich allenfalls um einen fehlgeleiteten Tierschutzblödsinn handelt, kann ich nur den Kopf schütteln.

Die Tiere sind unser Kapital und wir tragen Sorge zu ihnen. Der Stacheldraht ist entgegen diverser Meinungen von Leuten, welche selber noch nie mit Wiederkäuern gearbeitet haben, ein mildes und wirkungsvolles Mittel, die Tiere auf der Weide zu halten. Verletzungen sind selten und wenn, sind sie gering. Wenn jedoch der Draht durchgeschnitten und auf dem Boden geschmissen wird, erhöht sich das Verletzungsrisiko der Tiere massiv.

Weiter rennen diese Fluchttiere in Euphorie los und können sich dabei schwer verletzen, wenn sie in ein Loch trampen oder einen Abhang zu spät bemerken. Auch könnte es passieren, dass die Tiere auf die Strasse rennen und eine Kollision mit einem Auto verursachen. Solche Unfälle enden meistens tödlich für die Tiere, und Menschen könnten dabei auch verletzt werden.

Als Info für die hirnlosen Macher dieser Zerstörung und Gefährdung: Eine Anzeige wurde bei der Polizei eingereicht. Wir überlegen uns sogar, ob wir diesbezüglich wegen versuchter Tierquälerei nachdoppeln.

Falls es sich bei dieser Aktion um Pseudo-Tierschützer handelt, welche wirklich keine Ahnung haben, können sie sich gerne bei mir melden. Wir reparieren dann zusammen den Zaun und ich lerne euch den Umgang mit Wiederkäuern. Davon habt ihr nun mal wirklich keine Ahnung. Ich hoffe, dass zum Wohl der Tiere sich so etwas nicht wiederholt.

Josef Dettling («Plangg Älpler») Jessenenstrasse (Oberiberg)

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