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Steuerverwaltung muss über die Bücher

Das Bundesgericht schickt die Steuereinschätzung eines Wertschriftenhändlers zur Neubeurteilung zurück.

RUGGERO VERCELLONE

Gar nicht einverstanden war ein ehemaliger Bankangestellter mit der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. Nachdem er vorübergehend arbeitslos wurde, handelte der Steuerpflichtige seit 2012 persönlich mit Derivaten und Devisen. Dabei erzielte er Gewinne, aber auch Verluste.

Steueramt akzeptierte den Abzug nicht Im Jahr 2014 tätigte der Mann 26 Transaktionen, die einem Volumen von rund 92,5 Millionen Franken entsprachen, und es resultierte ein kleiner Gewinn von 15’000 Franken. Infolge der Aufhebung des Euro-Franken-Mindestkurses durch die Nationalbank erlitt der Steuerpflichtige im Jahr 2015 einen Verlust von 2,3 Millionen Franken.

Mit der Steuererklärung 2014 machte der Steuerpflichtige erstmals geltend, seit der Steuerperiode 2012 einer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit im Bereich des Wertschriftenhandels nachgegangen zu sein.

Dadurch machte er die erzielten Verluste geltend. Doch das akzeptierte die Steuerverwaltung nicht und liess den für die Steuerperiode im Jahr 2015 gemachten Verlust aus dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel nicht als abzugsfähig gelten.

Händler ist vor Schwyzer Verwaltungsgericht abgeblitzt Die Zahl der Transaktionen, die Haltedauer und die Höhe des Transaktionsvolumens würden nicht für einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sprechen. Deshalb könne er auch keinen Abzug von Verlusten vornehmen.

Der Mann wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht, blitzte dort aber ab. Deshalb zog er die Sache vor das Bundesgericht. Dort erzielte er nun zumindest einen Teilerfolg: Denn die Lausanner Richter vertraten die Meinung, dass eine mögliche selbstständige Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden könne.

Im Kanton Schwyz sei zu wenig abgeklärt worden Um dies rechtsgenüglich festzustellen, seien zu wenig Abklärungen bezüglich der Häufigkeit der Transaktionen oder des Einsatzes von Fremdgeldern getroffen worden. So sprächen die eingegangenen Risiken, die mit jenen eines professionellen Traders vergleichbar seien, stark dafür, dass ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel zu bejahen sei.

Diese Abklärungen müssten nachgeholt werden, urteilte das Bundesgericht: Es wies die Sache deshalb zurück, damit die Steuerverwaltung eine neue Veranlagung vornehmen könne. Die Verfahrenskosten von 5500 Franken wurden dem Kanton auferlegt. Dieser hat den Beschwerdeführer zudem für das bundesgerichtliche Verfahren mit 6000 Franken zu entschädigen.

Bundesgerichtsur teil 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021

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