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Wildpinkler wird kräftig zur Kasse gebeten

Ein Märchler wehrte sich gegen eine Busse von 50 Franken bis vor das Bundesgericht.

one. Wer in der Schweiz seine Notdurft ausserhalb von sanitären Anlagen verrichtet und dabei erwischt wird, muss je nach Kanton mit einer Busse von bis zu 300 Franken rechnen. Im Kanton Schwyz kommt er mit einer Busse von 50 Franken davon. Diese Erfahrung machte ein Märchler, der als sogenannter Wildpinkler per Strafbefehl zu einer Busse von 50 Franken und der Übernahme von Verfahrenskosten im Betrag von 160 Franken verurteilt worden war.

Kantons- und Bundesgericht

Da er gegen den Strafbefehl Einsprache erhob, gelangte die Sache vor die Märchler Einzelrichterin. Diese bestätigte die Busse und erhöhte die Verfahrenskosten zuerst auf 750 Franken und in einem zweiten Verfahren auf 800 Franken. Da die Einzelrichterin aber zweimal eine Gehörsverletzung beging, korrigierte das Kantonsgericht das Urteil bezüglich der Kostenauflage auf rund 520 Franken herab.

Dennoch kommt den Wildpinkler die Sache teuer zu stehen, denn er zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dort argumentierte er, die Einzelrichterin habe sich überspitzt formalistisch verhalten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. So bemängelte er, dass der Betrag der Kosten im Verhältnis zur Busse viel zu hoch sei. Mit der Bezahlung der Busse könne die Sache ja abgeschrieben werden.

Diese Argumentation stiess bei den Bundesrichtern auf kein Gehör. Es sei Aufgabe der Strafbehörden, ein Verfahren korrekt durchzuführen, wobei die Abschreibung eines Verfahrens nicht von der (geringen) Höhe einer Strafe abhängig gemacht werden könne. Ein Grund für eine Abschreibung liege gar nicht vor. Das Kantonsgericht habe zudem mit der Heilung der beiden Gehörsverletzungen festgestellt, dass der Verfahrensaufwand zur Klärung der Rechtskraft des Strafbefehls nicht unangemessen hoch gewesen sei. Die durch die Verfahrensfehler entstandenen Kosten seien dem Beschwerdeführer ja nicht auferlegt worden. Busse von 50 Franken plus Kosten von rund 2000 Franken Das Bundesgericht hat auch den Einwand des Mannes nicht berücksichtigt, wonach bei Hundehaltern keine Pflicht bestehe, den gelösten Urin aufzuheben und zu vertüten, weshalb er als Wildpinkler damit Anspruch auf Gleichheit im Unrecht habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab und legte ihm die Gerichtskosten von 1500 Franken auf. Somit hat der Märchler nebst der Busse von 50 Franken auch noch Kosten von rund 2000 Franken zu bezahlen.

Bundesgerichtsurteil 6B_71/2021 vom 28. Juli 2021

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