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Vergewaltigung: Ex-Politiker wehrte sich vergeblich gegen eine Verurteilung

Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines früheren St. Galler Politikers ab und stützt den Entscheid des Schwyzer Kantonsgerichts.

one. Der Fall sorgte 2013 national für Schlagzeilen. Der heute 68-jährige St. Galler, der 2011 für die BDP als Ständerat kandidierte und nach dem Bekanntwerden der sexuellen Vorwürfe seine Kandidatur zurückzog, wurde im Oktober 2013 vom Schwyzer Strafgericht wegen Vergewaltigung zweier Frauen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von 1000 Franken verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht wurde im Oktober 2014 die Strafe auf 24 Monate reduziert, die Busse blieb gleich. Seither beschäftigte der Ex-Politiker und Unternehmer das Kantonsgericht und das Bundesgericht mehrmals. Die Sache wurde hin- und hergeschoben, bis das Kantonsgericht im Juni 2017 sein früher gefälltes Urteil bestätigte, was vom Bundesgericht im April 2019 geschützt wurde.

Mit einer weiteren Beschwerde verlangte der Mann, dass die Hausärztin und die Praxisassistentin von einem seiner Opfer vom Berufsgeheimnis dispensiert werden sollten. Das wies das Bundesgericht aber ab. Ebenso wies das Kantonsgericht im Dezember 2019 ein Revisionsgesuch des Verurteilten ab. Deshalb hatte sich das Bundesgericht nun wiederholt mit dem Fall zu beschäftigen.

Vor Bundesgericht verlangte der Mann erneut einen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung einer der Frauen. Er stützte sich dabei auf einen Brief von deren damaligen Hausärztin. Darin gab diese an, das Opfer habe zuerst gegenüber der Praxisassistentin von sexueller Belästigung gesprochen. Von einer Vergewaltigung habe die Frau erst geredet, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigung für die Ausstellung eines Arztzeugnisses nicht genüge. Diese Frage hätte nach Meinung des Beschuldigten beim Revisionsprozess abgeklärt werden müssen.

Das Bundesgericht wies aber die Beschwerde des Ex-Politikers ab. Die Frage sei von der Vorinstanz bereits geklärt worden. Eine Entbindung der Hausärztin vom Berufsgeheimnis habe das Bundesgericht verweigert. Der Beschwerdeführer setze sich über das bundesgerichtliche Urteil hinweg, wenn er in einem Revisionsverfahren materielle Äusserungen der Hausärztin verlange. Zudem könne die Ärztin gar keine Auskunft erteilen über das Gespräch, das zwischen dem Opfer und der Praxisassistentin geführt worden sei, weil sie damals gar nicht anwesend war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes ab und legte ihm die Kosten von 3000 Franken auf. Zudem hat er dem Opfer eine Prozessentschädigung von 3000 Franken zu bezahlen.

Hinweis: Bundesgerichtsurteil 6B_127/2020 vom 20. Juli 2021

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