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Ex-Logistikchef akzeptiert das Urteil nicht

Das Strafverfahren gegen einen Zivilangestellten der Schwyzer Polizei geht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

ANDREAS SEEHOLZER

Der Mann hatte in seiner Funktion Munition über die Kanäle der Polizei bezogen und privat verkauft. Im April hat das Bundesstrafgericht ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt (EA 47/21). Wie auf strafpro zess.ch veröffentlicht wurde, hat sich nun die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Fall zu befassen. Auf der Homepage der Beschwerdekammer heisst es zum Fall: «Weiterzug».

Den Weiterzug bestätigt auch der Amtsvorsteher des Schwyzer Rechts- und Beschwerdediensts, Daniel Füllemann: «Der Fall ist vom Beschuldigten weitergezogen worden, und die Bundesanwaltschaft hat Anschlussberufung gemacht. Nun wird es bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zu einer Beurteilung bezogen auf Deliktsvorwürfe, Deliktsbetrag und Strafzumessung kommen.»

Kann die Schwyzer Polizei Parteirechte ausüben?

Interessant an den Ausführungen auf strafprozess.ch ist die juristische Rolle, die der Kanton Schwyz spielt. In dem Strafverfahren gegen einen Zivilangestellten der Kantonspolizei Schwyz habe sich Letztere erfolgreich als Privatklägerin konstituiert, heisst es auf strafprozess. ch. Mit etwas Glück treffe der Beschuldigte nun auf einen Spruchkörper, der nicht ausschliesslich aus ehemaligen Staatsanwälten bestehe. «Mit noch mehr Glück wird dann auch geprüft, wieso die Kantonspolizei Schwyz tatsächlich Parteirechte ausüben können soll.» Verantwortlich für den Inhalt der Website ist die in Solothurn domizilierte strafprozess.ch ag.

Um Waffen und Munition kaufen und verkaufen zu können, hat der in Einsiedeln lebende Mann Dokumente gefälscht. Schuldig gesprochen wurde er nebst der Widerhandlung gegen das Waffengesetz auch wegen der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der Urkundenfälschung, der mehrfachen ungetreuen Amtsführung und der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses.

Laut Bundesstrafgericht hat der ehemalige Logistikchef seine amtliche Führungsposition missbraucht und der Schwyzer Polizei einen erheblichen Reputationsschaden zugefügt. Bei der Beschaffung und dem Verkauf der Munition habe er hohe Intensität an deliktischem Willen an den Tag gelegt und das polizeiliche Kontrollsystem bewusst unterlaufen. Vom Anklagepunkt des illegalen Waffenhandels wurde er freigesprochen.

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