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Wenn Berggänger nie heimkehren

Im Kanton Schwyz werden seit den Jahren 1976, 1996, 2014 und 2021 vier Personen vermisst.

ANDREAS SEEHOLZER

An der Rigi wurden kürzlich die sterblichen Überreste eines Vermissten gefunden. Ein Landwirt fand unter einer Tanne einen Schädel. Dieser konnte mittels DNA-Analyse einem Mann aus Holland zugewiesen werden. Damit bestand die traurige Gewissheit, dass der seit Ende September 2019 vermisste Holländer verstorben ist.

Diese Gewissheit besteht bei Bergopfern nicht immer. So gelten in den Schwyzer Bergen bei der Kantonspolizei Schwyz zurzeit vier Personen als vermisst, zwei davon noch nicht sehr lange: einer im Raum Rigi und einer im Raum Muotathal. Der 72-jährige Wanderer Jakob Aellen wird seit September 2014 im Gebiet Ried-Muotathal vermisst. Rettungsflugwacht, Rettungskolonne des SAC Muotathal und Suchhunde waren erfolglos.

Ein weiterer Vermisster wurde durch die Zuger Polizei im März 2021 an der Rigi gesucht. Es handelt sich um den 39-jährigen Polen Piotr Wozniakowski. Suchaktionen durch die Polizei und Rettungskräfte verlaufen nicht immer erfolgreich. Wird eine Person nicht gefunden, muss die Suche abgebrochen werden. Mit Funden kann Gewissheit geschaffen werden Bei einem Fund menschlicher Überreste sollte «auf jeden Fall sofort die Polizei alarmiert werden », heisst es von der Polizei. Wenn irgend möglich, «die Fundlage nicht verändern, die Funde an Ort lassen und markieren», so Polizeisprecher David Mynall. Wenn Gefahr droht, dass die Funde oder die Fundstelle nicht wieder gefunden werden können, sollen die Funde mitgenommen und bei der nächsten Polizeistelle abgegeben werden.

Für das Umfeld eines Vermissten ist die Situation eine grosse Belastung. Mit Funden kann Gewissheit für die Angehörigen eines Vermissten geschaffen werden. Liegen solche Beweise nicht vor, kann ein Jahr, nachdem für eine Person Lebensgefahr bestand, oder fünf Jahre nach dem letzten Lebenszeichen eine Verschollenheitserklärung eingereicht werden. Verschollen sein ist dasselbe wie tot sein, zivilrechtlich Mit dem Einreichen der Verschollenheitserklärung wird die Person mindestens ein Jahr lang über öffentliche Aufrufe gesucht. Trifft in dieser Zeit ein Lebenszeichen ein oder wird der Tod der Person bestätigt, verfällt der Antrag. Andernfalls wird die vermisste Person danach für verschollen erklärt. Die Verschollenheit der Person hat dieselben zivilrechtlichen Wirkungen wie der Tod. Nebst den zwei erwähnten im Kanton Schwyz vermissten Personen sind noch andere nie zurückgekehrt: Seit 1996 wird im Gebiet Grosser Aubrig ein (damals) 33-jähriger Mann vermisst und seit 1976 im Gebiet Fluebrig ein (damals) 55-Jähriger.

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