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Bauer hat seine letzte Chance nicht genutzt

Das Bundesgericht hebt eine Ausnahme-Fahrbewilligung auf. Der verordnete Führerausweisentzug gilt uneingeschränkt.

RUGGERO VERCELLONE

Mehrmals war einem heute 60-jährigen Bauern aus Ausserschwyz wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand der Fahrausweis entzogen worden. Nach einem Unfall mit einem Personenwagen 2018, bei dem er unter starkem Alkoholeinfluss in einen Inselpfosten und einen Beleuchtungskandelaber geprallt war, wurde ihm zudem eine mindestens zwölfmonatige Alkoholabstinenz für die Wiederaushändigung des Ausweises zur Auflage gemacht.

Gegen diesen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit führte der Bauer Beschwerde beim Schwyzer Verwaltungsgericht. Im Sinne einer letzten Chance erlaubte ihm das Gericht, nur noch landwirtschaftliche Fahrzeuge der Kategorie G zu fahren. Dem Bauern sollte damit die Möglichkeit gegeben werden, seinen Landwirtschaftsbetrieb zu bewirtschaften. Zudem sollte verhindert werden, dass er zu einem Sozialfall werde.

Bei einer Haarprobe wurde jedoch festgestellt, dass der Landwirt trotz angeordneter Alkoholabstinenz weiterhin Alkohol konsumiert hatte. Daraufhin verlangte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz beim Bundesgericht, die vom Verwaltungsgericht erlaubte Ausnahmebewilligung aufzuheben.

Es gibt keine Möglichkeit für die Härtefallklausel

Diese Meinung vertrat nun auch das Bundesgericht. Aufgrund einer gutachterlich belegten Alkoholabhängigkeit sowie der Missachtung der Alkoholabstinenzauflagen bleibe «kein Raum für die Anwendung einer Härtefallklausel ». Als Alkoholabhängiger fehle ihm grundsätzlich die Fahreignung, auch wenn er bisher beim Lenken von Landwirtschaftsfahrzeugen noch nie in angetrunkenem Zustand angetroffen wurde. Der Bauer habe zudem «das in ihn gesetzte Vertrauen innert kürzester Zeit missbraucht», indem er trotz geltender Auflagen weiterhin Alkohol konsumierte. Die ihm gewährte letzte Chance habe er nicht genutzt, so das Fazit des Bundesgerichts. Deshalb sei ihm der Führerausweis uneingeschränkt und insbesondere ohne Ausnahme für die Spezialkategorie G auf unbestimmte Zeit zu entziehen.

Bundesgerichtsurteil 1C_362/2020 vom 14. Juni 2021

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