Veröffentlicht am

Mutmasslicher Dealer war doch keiner

Das Schwyzer Strafgericht fällte ein mildes Urteil gegenüber einem 33-jährigen Italiener.

RUGGERO VERCELLONE

Bei der Festnahme des heute 33-jährigen Italieners im August 2018 in seiner Wohnung in der March fand die Polizei unter anderem 33 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 93 Prozent sowie 118 Gramm Marihuana.

Für die Staatsanwältin war klar: Der Mann ist ein Drogendealer. Der hohe Reinheitsgehalt des Kokains, das gefundene Bargeld (11'000 Franken), das Handy, dessen Code der Mann nie preisgab, und der nicht geknackt werden konnte, sowie die fünf Fälle, in denen nachgewiesen werden konnte, dass er Kokain an zwei Personen verkauft hatte, seien Indizien genug.

Er nehme es mit der Wahrheit nicht so genau, warf die Staatsanwältin dem Italiener vor, der den Drogenhandel bestritt. Beweis dafür sei auch ein Vorfall vom 13. März 2019, als sein Hund in seiner Wohnung ein Mädchen anfiel und es ins Gesicht und ins Bein biss. Auf dem Damm unter Drogen

Der Beschuldigte brachte die Verletzte zu einem Arzt und gab diesem an, das Kind sei von einem nicht angeleinten Hund gebissen worden, dessen Halter sich entfernt habe.

Die Polizei erliess einen öffentlichen Zeugenaufruf. Erst dann meldete sich der Beschuldigte bei der Polizei und gab zu, dass sein Hund in seiner Wohnung zugebissen hatte. Er machte sich deshalb der Irreführung der Rechtspflege schuldig. Schliesslich war er im Dezember 2019 auf dem Seedamm unter Drogen am Steuer gefasst worden.

Die Staatsanwältin forderte für den Vorbestraften eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, eine unbedingte Geldstrafe von neunzig Tagessätzen à 120 Franken sowie eine Busse von 220 Franken. Wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenhandel) verlangte sie einen obligatorischen Landesverweis von fünf Jahren.

Zu dünne Beweislage für eine qualifizierte Tat

Der Verteidiger wehrte sich gegen den Vorwurf des Drogenhandels. Sein Mandant sei stark heroinabhängig gewesen. Die Drogen habe er für den Eigenkonsum besessen. Dass er zwei Personen Kokain weiterverkaufte, genüge nicht, um ihm qualifizierten Drogenhandel vorzuwerfen. Ein obligatorischer Landesverweis falle ausser Betracht. Der Verteidiger plädierte für die eingestandenen Straftaten eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie eine Busse von 200 Franken.

Das Schwyzer Strafgericht kam zum Schluss, dass die Beweislage für einen qualifizierten Drogenhandel zu dünn sei. Die Drogen seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen.

Der Mann wurde wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Neunzig davon muss er bezahlen – die Höhe des Satzes werde noch bestimmt –, neunzig wurden bedingt auf drei Jahre ausgesprochen. Zudem hat er eine Busse von 2520 Franken zu bezahlen.

Auf einen Landesverweis wurde verzichtet, da das Fehlverhalten nicht derart schwerwiegend sei, dass es einen fakultativen Landesverweis rechtfertige.

Share
LATEST NEWS