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Finanzjongleur muss ins Gefängnis

Ein Deutscher Unternehmensberater aus Ausserschwyz soll mit Mantelfirmen mehrfachen Betrug begangen haben. Das Schwyzer Strafgericht hat ihn in allen Anklagepunkten verurteilt.

RUGGERO VERCELLONE

Sieben Mal musste das Strafgericht den Prozess gegen den 67-jährigen Deutschen verschieben. Auch letzte Woche liess sich der beschuldigte Unternehmensberater krankheitshalber entschuldigen. Der Prozess fand diesmal ohne ihn statt. Das Urteil liegt nun vor.

Der Ausserschwyzer wurde wegen Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachem Betrug sowie Geldwäscherei schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu dreissig Franken bestraft. Angeklagter muss über eine Million Franken bezahlen Zudem hat er einem Privatkläger, den er betrogen hat, 1,125 Millionen Franken zuzüglich Zins zu bezahlen. Schliesslich hat er die Verfahrenskosten von rund 56’000 Franken zu übernehmen.

Der Beschuldigte hatte vor rund zehn Jahren einen Märchler Treuhänder beauftragt, sechs leere Mantelgesellschaften zu gründen. Er liess die entsprechenden Gründungsurkunden durch den Treuhänder beim Schwyzer Handelsregisteramt einreichen, obwohl er wusste, dass das Aktienkapital der Gesellschaft nicht zur ausschliesslichen Verfügung stand.

Obschon er selbst nicht Aktionär war, liess er ausserordentliche Generalversammlungen durchführen und die Beschlüsse daraus dem Handelsregisteramt zukommen. Dadurch machte er sich der mehrfachen Anstiftung zur mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar.

Falsche Inhaberaktien an Investoren verkauft Dann liess der Finanzjongleur die sechs Gesellschaften an sich übertragen. Er fälschte dabei Inhaberaktien, die er bei Investoren platzieren wollte, obwohl er nie rechtmässiger Eigentümer der Inhaberaktien war. Er war also nie berechtigt, diese Anteile zu verkaufen.

In einem Fall gelang ihm diese Täuschung in grossem Stil. Weit über eine Million Franken investierte ein Investor in die angepriesene Gesellschaft, die allem Anschein nach ein Insulin- Projekt entwickelte. Dass diese neu erstellten Inhaberaktien nicht gültig waren, habe der Investor weder wissen noch überprüfen können, hält das Strafgericht fest. Der Beschuldigte habe den Investor arglistig getäuscht, weshalb er sich des mehrfachen Betrugs strafbar gemacht habe. Beschuldigter hob Geld ab und transferierte es ins Ausland Das Geld, das der Beschuldigte für die falschen Aktien erhielt, hob er zum Teil bar ab und transferierte es ins Ausland. Damit habe er die Auffindung und Einziehung dieser deliktischen Gelder vereitelt, weshalb er der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gesprochen wurde.

Die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe fiel um sechs Monate geringer aus als vom Staatsanwalt beantragt. Der von der Verteidigung beantragte Freispruch, da angeblich auch der Beschuldigter, der immer an das Insulin-Projekt geglaubt habe, selbst auch von Grossinvestoren getäuscht worden sei, hatte vor dem Gericht keine Chance.

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