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Ex-Logistikchef kündet Weiterzug an

Noch scheint der Fall mit einem früheren Angestellten der Schwyzer Polizei, der Munition gestohlen haben soll, nicht abgeschlossen.

ANDREAS SEEHOLZER

Das Bundesstrafgericht hat am 22. April den früheren Logistikchef der Schwyzer Kantonspolizei wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt (EA 31/21). Der ehemalige Logistikchef meldete bereits innert Frist Berufung gegen das Urteil an, wie das Bundesstrafgericht nun in der schriftlichen Urteilsbegründung festhält.

Die Schwyzer Polizei wird das Urteil als Privatkläger nicht anfechten, sie ist damit laut Justizdirektor Herbert Huwiler zufrieden: «Zu den Anklagepunkten der Polizei ist der Mann verurteilt worden. Zudem wurde im Verfahren auch klar, dass der Fall keine weiteren Kreise innerhalb der Polizei zieht.» Das Anmelden der Berufung, wie der ehemalige Logistikchef es bereits getan hat, ist eine rechtlich übliche Vorgehensweise, da damit ein Weiterzug an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erst möglich wird. Mit dem nun vorliegenden begründeten Urteil in schriftlicher Form kann der Beschuldigte also entscheiden, ob er das Urteil anfechten und mit dem Fall an die Berufungskammer des Bundesstrafgericht gelangen will.

Der Versand des Urteils durch das Bundesstrafgericht erfolgte am 8. Juni. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. In der Folge ist innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

Massgebend ist bei Gerichtsfristen der Zeitpunkt, wann ein Urteil zugestellt wird. Im Fall des früheren Logistikchefs der Kantonspolizei sollte dies am 10. Juni erfolgt sein. Kommt es zu einem Weiterzug an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, müsste also bis Ende Juni die schriftliche Berufungserklärung eingereicht sein. Kommt es so weit, wird das Urteil des Bundesstrafgerichts durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts überprüft.

Das Bundesstrafgericht hat den früheren Logistikchef wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Acht Monate davon sind zu vollziehen. Ausserdem muss er eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 30 Franken bezahlen.

Der bald 59-jährige Einsiedler hat auf Kosten der Polizei Munition für sich selbst bestellt und besass verschiedene illegale Waffen. Das Gericht führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, der Angeklagte habe über einen Zeitraum von neun Jahren «dauernd delinquiert» und die Schwyzer Kantonspolizei um 181’600 Franken geschädigt Insgesamt beurteilt das Bundesstrafgericht die kriminelle Energie des früheren Logistikchefs der Schwyzer Kantonspolizei als hoch.

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