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Steuerliche Abzüge im Licht des Homeoffice-Zeitalters

Homeoffice werde auch nach der Corona-Pandemie Anwendung finden, meint der Schwyzer Regierungsrat. Er unterstützt eine Vereinfachung der Berufsauslagenabzüge.

MAGNUS LEIBUNDGUT

Am 9. Dezember haben die SVP-Kantonsräte Roland Lutz (Einsiedeln), Thomas Haas (Lachen) und Max Helbling (Steinerberg) eine Interpellation eingereicht, die sich um steuerliche Abzüge für Arbeiten im Homeoffice dreht: «Die Arbeitswelt hat sich in letzter Zeit – getrieben durch die Pandemie – insofern verändert, als dass das Homeoffice wesentlich stärker genutzt wird.» Es könne mutmasslich davon ausgegangen werden, dass diese Form der Tätigkeit künftig ein zunehmend stärkeres Gewicht haben werde. Am 13. Januar hat der Bundesrat neben anderen Massnahmen gegen die Corona-Pandemie eine generelle Homeoffice-Pflicht verordnet. «Trend zu Homeoffice hat bereits vor Corona eingesetzt» «Die Arbeitgeber waren ab dem 18. Januar verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Tätigkeit des Arbeitnehmers möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war», schreibt die Schwyzer Regierung in ihrer Antwort: Der Trend zu Homeoffice habe bereits vor der Corona-Pandemie eingesetzt.

Immer mehr Unternehmen würden flexible Arbeitsmodelle einsetzen. Dieser Trend habe sich durch die aktuelle Situation verstärkt: «Obwohl im Fall der Aufhebung der vom Bundesrat angeordneten Homeoffice- Pflicht viele Arbeitnehmer voraussichtlich früher oder später wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werden, dürfte der Homeoffice-Anteil nicht mehr auf das Niveau vor der Krise zurückfallen », teilt der Regierungsrat mit. Er gehe davon aus, dass Homeoffice auch nach der Corona- Pandemie weiterhin Anwendung finden werde: «Homeoffice ermöglicht, örtlich unabhängig und zeitlich flexibel arbeiten zu können.» Damit seien auch Effizienzgewinne für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer verbunden.

«Die Schaffung der dafür notwendigen rechtlichen Grundlagen ist in Bezug auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse-Sache des Bundes und bei öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnissen Sache des jeweiligen Kantons», erklärt der Regierungsrat: Die teilweise bereits vorhandenen und die noch neu zu schaffenden Regelungen würden neben arbeits- und versicherungsrechtlichen auch steuerrechtliche Aspekte betreffen.

Steuerliche Abzüge sind teils kantonal geregelt «Für Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis maximal 8000 Franken abgezogen werden», heisst es in der Antwort auf die Interpellation: Kosten für ein privates Arbeitszimmer seien wie diejenigen für die EDV (Hardware und Software) und weitere Kosten (zum Beispiel Telefon), die aufgrund von Homeoffice anfallen, bereits von Gesetzes wegen in der Berufskostenpauschale (zwanzig Prozent des Nettolohnes, maximal 6900 Franken) enthalten.

Mit der vom Bundesrat gewünschten Einführung von zusätzlichen Abzugspauschalen (mit der Möglichkeit des Nachweises höherer effektiver Kosten) könnte der Veranlagungsaufwand bei den Berufsauslagen erheblich reduziert werden, konstatiert die Regierung: «Aus diesem Grund unterstützt der Regierungsrat die vom Bundesrat vorgeschlagene, bereits vor der Corona-Pandemie geforderte Vereinfachung der Berufsauslagenabzüge. » Der Bericht der Arbeitsgruppe an den Bundesrat soll bis Ende 2021vorliegen.

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