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Drei Stunden täglich zu musizieren ist genug

Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde von Mietern aus Einsiedeln nicht ein.

one. In einer Mietwohnung in Einsiedeln musizierten Vater und Töchter eifrig. Sie durften das auch, denn in der Hausordnung zum Mietvertrag war ihnen erlaubt worden, zwischen 8 und 12 Uhr sowie zwischen 14 und 20 Uhr zu musizieren. Doch mit der Zeit wurde das häufige Üben auf dem Klavier den Nachbarn offenbar zu viel. Denn sie intervenierten bei der Vermieterin.

Diese reagierte und passte die Hausordnung an: Fortan wurde das Musizieren während der gleichen Zeiten erlaubt, aber auf maximal drei Stunden täglich beschränkt. Zudem wurde das Üben an Sonn- und Feiertagen verboten.

Das akzeptierten die musikalischen Mieter nicht. Die angezeigte Änderung der Hausordnung sei nichtig oder missbräuchlich, argumentierten sie. Erfolglos zogen sie das Problem an die Schlichtungsstelle und dann weiter ans Bezirksgericht. Ebenso erfolglos blieb ihr Gang ans Kantonsgericht.

Geregeltes und friedliches Zusammenleben ermöglichen

Deshalb gingen die Mieter ans Bundesgericht. Aber auch dort blieb ihre Beschwerde ohne Erfolg. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht ein, da die Mieter den gesetzlichen Begründungsanforderungen in ihrer Beschwerde nicht genügten. Gleichzeitig stützte das Bundesgericht die angeordnete zeitliche Beschränkung für das Musizieren auf drei Stunden pro Tag. Zwar würden die Mieter durch die neue Hausordnung in ihrer Nutzungsfreiheit eingeschränkt. Die Musizierenden hätten sich diese Einschränkung aber selbst zuzuschreiben, da sie immer häufiger auch über die Mittagszeit geübt hätten, was zu Reklamationen und Unstimmigkeiten im Haus geführt habe. Es sei sachlich gerechtfertigt, das Musizieren in einer Mietwohnung auf drei Stunden pro Tag zu beschränken. Zudem sei das Ruhebedürfnis an Sonn- und Feiertagen besonders ausgeprägt.

Von einer Strafaktion der Vermieterin könne keine Rede sein. Vielmehr sei es ein Versuch, ein geregeltes und friedliches Zusammenleben der Mieter zu ermöglichen. Es sei nicht missbräuchlich, dass die Vermieterin in dieser Ausgangslage das Mass, in dem das Musizieren erlaubt sei, exakter umschreibe und einen Interessenausgleich anstrebe, hält das Bundesgericht fest. Zudem gäbe es heute technische Möglichkeiten (zum Beispiel ein E-Piano mit Kopfhörern), die es erlauben würden, länger als drei Stunden täglich oder an Sonn- und Feiertagen zu musizieren, ohne andere zu stören.

Nachdem die Mieter unterlegen sind, haben sie die Gerichtskosten von 2000 Franken zu bezahlen.

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