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«Das Etzelwerk ist von dieser Pflicht befreit»

«Das Etzelwerk ist von dieser Pflicht befreit» «Das Etzelwerk ist von dieser Pflicht befreit»

Vi. Der Schutz der Lebensräume der Wassertiere, wie es das Bundesgesetz über die Fischerei definiert, gilt für alle Wasserkraftwerke, unabhängig ihrer Grösse. Davon betroffen sind aktuell nicht nur die beiden Kleinwasserkraftwerke Grotzenmühle und Schöngarn, sondern mit dem Etzelwerk auch die grösste Talsperre des Kantons Schwyz.

Wie Christian Bommer als Vorsteher des Amtes für Gewässer auf Anfrage erklärt, sei für die Etzelwerk AG ebenfalls eine Sanierungsverfügung erlassen worden, und zwar parallel zur Neukonzessionierung. Die vorgeschlagenen Massnahmen werden als «Anhörungsversion» in einer Massnahmenverfügung zusammengefasst und zeitgleich mit dem Konzessionsgesuch öffentlich aufgelegt.

Obwohl Bommer der öffentlichen Auflage inhaltlich nicht vorgreifen will, stellt er klar, dass die «freie Fischwanderung» bei der Staumauer aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Finanzierbarkeit nicht zu erreichen sei. Abgestützt auf die kantonale Fachstelle hat der Bund die Etzelwerk AG von der Pflicht befreit, Massnahmen auszuarbeiten, wie das Fischwanderhindernis Staumauer überwunden werden könnte.

Kein Durchkommen für Fische: Trotz ausgestellter Sanierungsverfügung wird die Etzelwerk-Staumauer auch in Zukunft nicht fischgängig sein müssen.

Foto: Archiv EA

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