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Enteignetes Land nicht höher entschädigen

Eine Motion fordert den Regierungsrat auf, höhere Entschädigungen für Landwirtschaftsland bei Enteignung festzulegen. Dieser will, mit Verweis auf die Bundesverfassung, die Motion nicht erheblich erklären.

URS ATTINGER

Bei Enteignungen von Landwirtschaftsland für Kantonszwecke zahlt der Kanton momentan zwölf Franken pro Quadratmeter. Das sei zu wenig, finden die Kantonsräte Anton Bamert (CVP, Tuggen), Adolf Fässler (SVP, Unteriberg) und Peter Dettling (FDP, Lauerz). In einer Motion fordern sie, die Entschädigungen für Landwirtschaftsland bei Enteignungen auf das Dreifache anzuheben.

Die drei Motionäre begründen ihren Antrag damit, dass beim Bund diese Praxis der Vergütung des dreifachen Schätzungswertes bereits eingeführt worden sei. Der Kanton Schwyz müsse nachziehen, um dem Rechtsgleichheitsgebot entsprechen zu können.

Ihr Antrag an den Regierungsrat lautet: «Der Regierungsrat wird ersucht, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des Schätzwertes vergütet wird.» Ein Grund für den Antrag sei, durch den tiefen Preis nicht unnötige Begehrlichkeiten zu wecken, da man mit dem Landwirtschaftsland sorgsam umgehen müsse.

Nicht nötig und nicht möglich

Ausführlich legt der Regierungsrat dar, dass dies nicht nötig und nicht möglich sei. Nicht nötig sei eine Anhebung der Entschädigungen bei Enteignung, weil schon heute im Enteignungsgesetz streng geregelt sei, wann und wofür Land enteignet werden dürfe.

Unter anderem für Bau, Betrieb und Unterhalt von Werken, die im öffentlichen Interesse liegen, für Renaturierungsmassnahmen und Abwehr von Naturgefahren, für den Erhalt von Objekten des Natur- und Heimatschutzes.

Im Gesetz steht explizit, dass eine Enteignung nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung des öffentlichen Zwecks erforderlich ist. Deshalb schreibt der Regierungsrat, wenn eine Enteignung vorgenommen werde, so sei sie zwingend nötig. Von wachsenden Begehrlichkeiten könne nicht gesprochen werden.

Nicht möglich sei eine Gesetzesänderung, weil das kantonale Recht an die übergeordnete Bundesverfassung gebunden sei. In der BV sei nämlich der Schätzwert als Höchstwert der Entschädigung vorgesehen. An diesen müssen sich die Kantone halten, um die Rechtsgleichheit zu wahren.

Der Regierungsrat führt aus, dass der Kanton Zürich sieben bis neun Franken bezahlt, der Kanton Luzern neun Franken, der Kanton St. Gallen fünf bis zehn Franken. Der Kanton Schwyz liegt also mit zwölf Franken an der Spitze. Der Kanton Zug, der 72 bis 88 Franken pro Quadratmeter bezahlt habe, sei nun vom Verwaltungsgericht Zug zurückgepfiffen worden.

Räte in Bern umgehen Verfassung

Warum darf denn der Bund selber das Dreifache des Schätzwertes, also bis 36 Franken bezahlen, wenn es um Bundesenteignungen geht? «Das Bundesparlament hat beschlossen, dass bei Bundesvorhaben für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht von 1991 die Entschädigung bei Enteignungen das Dreifache des ermittelten Höchstpreises beträgt. » Diese Regelung sei zwar verfassungswidrig, aber da auf Bundesebene ein Verfassungsgericht fehle, könne das Bundesparlament verfassungswidrige Normen erlassen. Das Bundesgericht ist nach Artikel 190 BV an die Bundesgesetze gebunden. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Motion nicht erheblich zu erklären.

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