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Das Wartgeld ist keine Pflicht für Gemeinden

Die Pikettdienst-Entschädigung für die Hebammen muss weiterhin von den Familien berappt werden.

NICOLE AUF DER MAUR-STÖSSEL

Die freipraktizierenden Hebammen betreuen Schwangere, begleiten Hausgeburten und betreuen Wöchnerinnen und deren Neugeborene direkt ab Spitalaustritt bis acht Wochen weiter. Sie sind oft ausserplanmässig unterwegs, sind rund um die Uhr per Telefon, per SMS und Whats-App erreichbar.

«In unserem Kanton, der weder über einen kinderärztlichen Notfalldienst noch über eine eigene Kinderklinik verfügt, sind sie oft die erste und unerlässliche Anlaufstelle für junge Familien », schreibt Kantonsrätin Elsbeth Anderegg Marty in einer Motion, welche von sieben weiteren Personen mitunterzeichnet wurde: «Dies bringt ganz oft Telefonate und manchmal auch gemeinsame Hausbesuche und Sitzungen mit anderen Berufsgruppen mit sich, welche sie ohne Entgelt/Lohn leisten.» Für all diese Leistungen beziehungsweise für diese Wochenbettbegleitung verlangen die freipraktizierenden Hebammen von den betreuten Familien eine einmalig zu entrichtende «Pikettdienst- Entschädigung» (Wartgeld) in der Höhe von 120 Franken.

Der Bezirk Einsiedeln übernimmt die Beträge Wie in der Motion geschrieben wurde, übernehmen einzelne Gemeinden (Stand März 2020: Einsiedeln, Küssnacht, Illgau und Freienbach) diese Beträge, während die Mehrzahl der Schwyzer Gemeinden dies nicht tut. «Mit ihrer ausserklinischen Tätigkeit setzen die freischaffenden Hebammen einen Trend gegen die jährlich ansteigenden Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten », heisst es in der Motion.

Des Weiteren wird angeführt, dass Blaulicht- und Notfallorganisationen, wie zum Beispiel Feuerwehren, von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt werden. In der Motion wird dazu aufgefordert, «eine Rechtsgrundlage zu schaffen, mit welcher die Pikettdienste der freipraktizierenden Hebammen kostendeckend und zeitgemäss entschädigt werden».

Nachbarkantone sehen ebenfalls von Pflicht ab

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Motion als nicht erheblich zu erklären. «Im Gegensatz zum Leiten einer Hausgeburt oder zur Wochenbettbetreuung handelt es sich beim Pikettdienst um keine Pflichtleistung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung.

Grundsätzlich besteht also die Möglichkeit, den Pikettdienst zu verrechnen.» Wie Regierungsrätin Petra Steimen zur Motion schreibt, bestehe bereits eine gesetzliche Grundlage, die es den Gemeinden und Bezirken ermöglicht, freipraktizierenden Hebammen ein Wartgeld für deren Pikettdienst auszurichten.

Im Kanton machen verschiedene Gemeinden davon Gebrauch. Die Kantone Zürich und Luzern sehen ebenfalls davon ab, die Gemeinden zur Ausrichtung eines Wartgelds explizit zu verpflichten. Es soll den Gemeinden und Bezirken auch künftig freigestellt bleiben, ein Wartgeld auszurichten.

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