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Knatsch um Sägerei landet vor Bundesgericht

Der Gemeinderat Unteriberg muss einen Sägereiund Zimmereibetrieb auf dessen Zonenkonformität überprüfen.

RUGGERO VERCELLONE

Seit 2018 wird in Unteriberg mitten in einem Wohnquartier, das der Wohnzone W2 zugeteilt ist, eine Sägerei und Zimmerei betrieben. Diese stellt vor allem Blockhäuser aus Rundholz her. Ein Nachbar beschwerte sich beim Gemeinderat wegen unerträglichen Lärms durch Motorkettensägen bei offenen Toren und dem feinen Staub, der nach draussen geblasen wurde. Er verlangte deshalb die Einstellung des Betriebs und ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren.

Weil er bei der Gemeinde kein Gehör fand, wandte sich der Nachbar an den Regierungsrat. Mit Erfolg, denn der Regierungsrat verpflichtete die Gemeinde, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Eine sofortige Betriebsschliessung wurde aber abgelehnt. Die beiden betroffenen Firmen zogen den Entscheid vor das Verwaltungsgericht und danach vors Bundesgericht. Ihre Beschwerde wird nun aber auch vom Bundesgericht abgewiesen, sodass das Baubewilligungsverfahren nachgeholt werden muss.

Im Baubewilligungsverfahren offene Frage klären

Die Unternehmen vertraten die Auffassung, dass seit den 1950er-Jahren an jenem Standort eine Sägerei und Zimmerei betrieben werde. Sie könnten sich also auf die Besitzstandgarantie stützen. Allerdings konnte auch der Gemeinderat die genaue Historie des Gewerbebetriebes, der bis Ende April 2006 als Zimmereibetrieb aufrechterhalten und danach als Lagerhalle zwischengenutzt worden war, nicht genau eruieren.

Wie schon der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht kamen auch die Lausanner Bundesrichter zum Schluss, dass genau solche Fragen in einem Baubewilligungsverfahren geklärt werden müssen. Dabei sei zu überprüfen, ob die Bearbeitung von Rundhölzern mit lärmintensiven Motorkettensägen für den Blockhausbau eine Nutzungsänderung im Vergleich zu den Tätigkeiten des früheren Sägerei- und Schreinereibetriebs darstelle. Auch eine zonenkonforme Nutzungsänderung sei bewilligungspflichtig, wenn die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver seien als die bisherigen, was bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall sei, schreibt das Bundesgericht.

Auch die Frage, ob eine allfällige Besitzstandgarantie vorliege, müsse im ordentlichen Baubewilligungsverfahren geklärt werden, da derzeit zu wenig Grundlagen vorlägen. Die Bundesrichter bestätigten deshalb den Entscheid des Verwaltungsgerichts und wiesen die Beschwerde der Unternehmen ab. Diese müssen die Kosten von 4000 Franken tragen und dem Nachbar eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.

Urteil 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021

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