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Regierungsrat sagt: «Maskentragpflicht gilt»

Kantonsräte wollten in Erfahrung bringen, welche Bestandteile eines Schutzkonzepts bei einer Demonstration erfüllt sein müssten. Für Teilnehmer einer Kundgebung einschliesslich der Redner gelte eine Maskentragepflicht, antwortet die Schwyzer Regierung.

MAGNUS LEIBUNDGUT

Die Kantonsräte Thomas Büeler (SP, Lachen), Matthias Kessler (CVP, Brunnen) und Sacha Burgert (GLP, Schwyz) haben in einer Kleinen Anfrage die vom «Aktionsbündnis Urkantone für eine vernünftige Corona-Politik» durchgeführte Kundgebung gegen die «Corona-Willkür» in den Fokus gerückt: Die drei Räte wollten vom Schwyzer Regierungsrat wissen, an welche Auflagen die Bewilligung der Demonstration geknüpft wurde, die am 9. Januar in Schwyz über die Bühne gegangen ist. Die Regierung hält fest, dass für die Teilnehmenden am Sternmarsch und an der Kundgebung auf dem Hauptplatz in Schwyz, einschliesslich Redner, eine Maskentragepflicht gegolten habe: «Davon ausgenommen sind lediglich Kinder vor ihrem zwölften Geburtstag und Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können.» Abstand von drei Metern Auf entsprechende Beschwerde hin sei die bezüglich Redner angeordnete Maskentragepflicht durch das Schwyzer Verwaltungsgericht aufgehoben worden, konstatiert Regierungsrat Herbert Huwiler: «Stattdessen ordnete das Gericht einen Abstand des Redners zu den Teilnehmern während der Rede von allseitig mindestens drei Metern an.» Die Durchführung von Kundgebungen im öffentlichen Raum unterstehe kantonalem Recht, betont Huwiler: «Im Rahmen der Beurteilung des Bewilligungsgesuchs kann die zuständige kantonale Behörde deshalb Auflagen machen, die letztlich auch dem Schutz vor Übertragungen dienen, beispielweise zur geplanten Route oder zur Vermeidung enger Strassen oder zu kleiner Plätze.» Im Weiteren sei aufgrund Missachtung der Maskentragepflicht interveniert worden, führt Huwiler aus: «Es wurden vier Anzeigen an die Staatsanwaltschaft gemacht.»

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