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Eine Tasse Tee kostet über 3000 Franken

Ein Automobilist aus dem Kanton Schwyz zieht den Streit um eine Parkbusse durch mehrere Instanzen.

RUGGERO VERCELLONE

Eine Tasse Tee in einem Gasthaus, falsches Parkieren und eine gehörige Portion Sturheit kosteten einen Automobilisten am Schluss über 3000 Franken. Ob die Geschichte damit zu Ende geschrieben ist, wird sich noch weisen.Die Geschichte begann am 30. Januar 2020 um 22.52 Uhr. Damals parkierte der Automobilist sein Fahrzeug ausserhalb der markierten Parkfelder auf der Hauptstrasse in Einsiedeln, um in einem Restaurant einen Tee zu trinken. Als er zu seinem Toyota zurückkehrte, steckte an seinem Auto eine Parkbusse von vierzig Franken wegen Parkierens ausserhalb des Parkfelds.

Einsiedler Einzelrichter hält an Busse fest Da der Automobilist die Busse nicht innerhalb der Zahlungsfrist von dreissig Tagen bezahlte, forderte die Kantonspolizei ihn schriftlich nochmals zur Zahlung auf. Darauf teilte der Autohalter der Polizei mit, dass er keine Dokumente entgegennehme, die ohne Unterschrift Vorschriften und Forderungen enthalten.

Nun begann der immer teurer werdende Gang über die behördlichen Instanzen. Per Strafbefehl büsste die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln den Autofahrer mit vierzig Franken und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von 160 Franken.

Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache, sodass die Geschichte vor dem Einsiedler Einzelrichter landete. Doch auch dieser hielt an der Busse fest und legte dem Autofahrer Untersuchungs- und Verfahrenskosten von total 1595 Franken auf.

Aber auch diesen Entscheid akzeptierte der Beschuldigte nicht. Er zog die Sache weiter ans Schwyzer Kantonsgericht – wo er ebenfalls abblitzte. Das Kantonsgericht stellte fest, dass es durchaus der Praxis entspreche, dass ein Polizist den Bussenzettel nicht unterschreiben müsse.

Keine Unterschriften nötig Seine Kontroll- beziehungsweise Personalnummer genüge auf dem Bussenzettel. Damit könne der ausführende Polizist jederzeit festgestellt werden. Zudem sei auf dem Bussenzettel auch das Visum des Polizeibeamten draufgestanden. Auch die Zahlungsaufforderung der Kantonspolizei musste laut geltenden Gesetzesbestimmungen keine Unterschrift enthalten. Das Kantonsgericht bestätigte vollumfänglich das angefochtene Urteil und legte dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens von 1500 Franken auf.

Alles in allem hat der Autofahrer nun nebst der Busse von vierzig Franken Verfahrens- und Gerichtskosten von 3255 Franken zu bezahlen. Ob das Ganze noch teurer wird, hängt davon ab, ob der Beschuldigte die Sache ans Bundesgericht weiterzieht.

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