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«Die Antwort ist nicht ganz einfach»

«Die Antwort ist nicht ganz einfach» «Die Antwort ist nicht ganz einfach»

Fragen zur Einsiedler Einbürgerungspraxis – der Bezirksrat erklärt

Was Einbürgerungen betrifft, sieht der Bezirk dort einen Ermessensspielraum, wo es um Einfach- oder Mehrfachgesuche geht.

VICTOR KÄLIN

Es war nur eine einzige Frage. Doch der Bezirksrat ist der Sache nachgegangen. An der Bezirksgemeinde vom 14. Dezember stellte Karl Wehrli die Frage, weshalb eine junge, mündige Frau zusammen mit ihren Eltern eingebürgert wird (was pro Kopf zu einer tieferen Einbürgerungsgebühr führt), während ein junger, unmündiger Mann für sein alleiniges Gesuch mehr bezahlen muss? Konkret legte der Bezirksrat die Einbürgerungsgebühr für die dreiköpfige Familie auf 4500 Franken fest, während es für den jungen Mann 3600 Franken waren.

Die Antwort war für den Bezirksrat – wider Erwarten – nicht ganz einfach, wie Bezirksammann Franz Pirker und Landschreiber Patrick Schönbächler in ihrem am 11. Januar an Karl Wehrli verschickten Schreiben festhalten.

Ermessensspielraum

Massgeblich ist das «Handbuch Bürgerrecht» des Bundes. Doch dieses gewährt gerade in der Frage der Mehrfacheinbürgerung den Einbürgerungskommissionen einen gewissen Ermessensspielraum. Das Bürgerrechtsgesetz besagt lediglich, dass bei zwischenzeitlich erlangter Volljährigkeit «die Einbürgerungsbewilligung hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden kann».

In der alten, bis 2017 gültigen Fassung war klar definiert, dass der Zeitpunkt der Gesuchsstellung für alle massgeblich ist – unabhängig davon, ob im Verlaufe des Verfahrens ein Familienmitglied volljährig werden sollte. An der Bezirksgemeinde hat Bezirksammann Frank Pirker in diesem Sinne Auskunft gegeben.

«Tatsächlich fragwürdig» In seinem Schreiben hält der Bezirk fest, dass «im vorliegenden Fall nichts für eine (nachträgliche) Aufteilung des Gesuches sprach, da alle Familienangehörigen die Voraussetzungen in gleicher Weise erfüllten». Die Frage von Karl Wehrli bezüglich der unterschiedlichen Gebührenhöhe bei fast gleichartigen Gesuchstellern ist für den Bezirk dennoch «legitim» – der genannte Umstand könne «prima vista tatsächlich fragwürdig erscheinen».

Wie der Bezirk den Ermessensspielraum in Zukunft interpretiert, lässt das Schreiben zwar offen. Immerhin wird argumentiert, dass eine Aufteilung der Gesuche «vorab dann Sinn macht, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen wie Sprache oder Integration bei den Familienangehörigen in unterschiedlicher Weise vorliegen, beziehungsweise allenfalls gerade darum das (mündige) Kind separat beurteilt werden soll».

Eine Frage, kein Antrag: Deshalb konnten an der Bezirksgemeinde vom Dezember 2020 auch alle Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ohne Abstimmung eingebürgert werden.

Foto: Archiv EA

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