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Religiöse Feiern mit fünfzig Personen sind erlaubt

Der Schwyzer Regierungsrat hat beschlossen, dass bei den Anlässen nur noch die Bestimmungen des Bundes gelten sollen. An ihren strengeren Massnahmen am Arbeitsplatz und an den Schulen hält die Regierung demgegenüber fest.

Stk/i. Der Regierungsrat im Kanton Schwyz hat an einer Sitzung am Dienstag beschlossen, die kantonalen Bestimmungen zu den Veranstaltungen in seiner Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie aufzuheben. «Es sind im Bereich der Veranstaltungen nur noch die Bestimmungen des Bundes massgebend», schreibt die Schwyzer Staatskanzlei in einer Medienmitteilung: «Demnach sind Veranstaltungen grundsätzlich verboten.» Vom diesem Verbot ausgenommen seien unter anderen religiöse Feiern (zum Beispiel Gottesdienste) mit bis zu fünfzig Personen. «Im Sinne einer Angleichung der Massnahmen mit den umliegenden Kantonen und weil die Festtage anstehen, erachtet der Regierungsrat trotz hoher Fallzahlen eine Lockerung im Bereich religiöse Feiern als angebracht», heisst es in der Medienmitteilung weiter: «Bislang war im Kanton Schwyz die Zahl der Besucher von religiösen Veranstaltungen auf dreissig Personen beschränkt.» Die Anpassung der kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie tritt ab sofort in Kraft.

Maskentragpflicht im Büro Die kantonalen Massnahmen gehen in zwei Bereichen weiterhin über die Massnahmen des Bundes hinaus: «Am Arbeitsplatz gilt in den Innenräumen eine Maskentragepflicht», betont die Staatskanzlei: Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbende haben eine Maske zu tragen.

«Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten (zum Beispiel in einem Einzelbüro)», teilt die Kanzlei mit: «Diese kantonale Ausnahmebestimmung ist strenger als diejenige des Bundes, nach welcher die Maskentragepflicht nicht für Arbeitsbereiche gilt, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann (namentlich in abgetrennten Räumen).» Der Bund schreibe ab der Sekundarstufe II eine generelle Maskentragpflicht vor. «Im Kanton Schwyz gilt die Maskentragpflicht bereits ab der Sekundarstufe I», konstatiert die Staatskanzlei.

Besorgnis über jüngste Vorfälle Der Regierungsrat zeigt sich besorgt darüber, dass vermehrt Vorfälle bekannt werden, bei denen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vorsätzlich missachtet worden sind.

«Die Regierung missbilligt das Verhalten der beteiligten Personen», ist der Medienmitteilung zu entnehmen: «Die epidemiologische Lage im Kanton Schwyz und in der Schweiz ist besorgniserregend.» Es müssten sich alle an die Regeln halten, um die Lage in den Griff zu bekommen. «Wer sich nicht an die Regeln hält, verhält sich unsolidarisch », schreibt die Staatskanzlei.

Der Regierungsrat appelliert dringend an die Bewohner des Kantons Schwyz, die Eigenverantwortung wahrzunehmen und die geltenden Massnahmen, Hygienevorschriften und Abstandsregeln einzuhalten, damit die Herausforderungen dieser Epidemie gemeinsam bewältigt werden können.

Unter dem Direktlink www.sz.ch/ corona-massnahmen gelangt man auf die Website zu den kantonalen «Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie». Die Massnahmen des Bundes sind unter www. bag-coronavirus.ch ersichtlich.

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