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Schwyzer Strafgericht spricht vier Polizisten frei

Ein Reichenburger hatte die vier Ordnungshüter der Amtsanmassung bezichtigt und unterlag auf der ganzen Linie.

RUGGERO VERCELLONE

Den vier Schwyzer Polizisten im Alter zwischen 30 und 45 Jahren hatte ein 40-jähriger Reichenburger vorgeworfen, ihn bei einer Ende August 2016 erfolgten Personenkontrolle unverhältnismässig und gesetzeswidrig behandelt zu haben. Die Ordnungshüter hätten sich deshalb der Amtsanmassung schuldig gemacht. Der Reichenburger forderte nebst der Bestrafung der Polizisten eine Schadenersatzund Genugtuungsforderung von über 106’000 Franken.

Vor dem Strafgericht unterlag der Kläger aber auf der ganzen Linie. Das Gericht sprach letzten Donnerstag die vier beschuldigten Polizisten von Schuld und Strafe frei. Die Zivilforderung des Klägers wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens – rund 30’000 Franken ohne die Entschädigungen für die Rechtsanwälte der Schwyzer Ordnungshüter – werden von der Staatskasse übernommen. Alle polizeilichen Handlungen rechts- und verhältnismässig Der Polizeieinsatz erfolgte an jenem 31. August 2016, nachdem bekannt geworden war, dass der Reichenburger massive Drohungen ausgestossen hatte. Er werde einen Mann umbringen, wenn dieser die auf dem Grundstück des Reichenburgers illegal abgestellten Fahrzeuge nicht bis zum Abend entferne. Zudem werde er einen Kinderspielplatz mit Krippe abfackeln.

Durch diese Drohungen sei eine akute Gefahrensituation entstanden, welcher die Polizei mit einem Gefahrenabwehr-Einsatz begegnet sei, hielt das Gericht fest. Dabei seien sämtliche Handlungen der Polizisten rechts- und verhältnismässig erfolgt. Sowohl die Anhaltung des Klägers auf einem Parkplatz sowie dessen Abtastung und die gefesselte Zuführung in den Polizeiposten Siebnen seien korrekt erfolgt.

Weil der Mann mit seinen vagen Aussagen wie «ich weiss nicht, wie es morgen weitergeht» und der Weigerung, seine Drohungen zurückzunehmen, für die Polizei nicht greifbar war und eine Selbst- sowie Drittgefährdung angenommen werden musste, sei auch die angeordnete Leibesvisitation korrekt gewesen.

Das Gericht ging davon aus, dass der Mann dabei höchstens ein paar Sekunden und nicht zwei bis drei Minuten, wie der Mann behauptete, vor zwei Polizisten nackt gewesen war. Seine Menschenwürde sei damit gewahrt worden.

Ein Weiterzug an das Kantonsgericht ist möglich Ebenso als korrekt beurteilte das Gericht die Information des Einsatzleiters, dass er medizinisch abklären lasse, ob der Mann in eine Klinik eingewiesen werden müsse, falls dieser die ausgesprochenen Drohungen nicht zurücknehme. Von einer Drohung des Einsatzleiters könne objektiv nicht die Rede sein, auch wenn der Mann das subjektiv so empfunden haben könnte.

Und schliesslich beurteilte das Gericht auch den Umstand, dass dem Reichenburger trotz seines Wunsches kein Anwalt zur Verfügung gestellt wurde, als gesetzeskonform. Gegen den Mann sei kein Strafverfahren laufend gewesen, deshalb hätte er auch keinen Anspruch auf einen Anwalt gehabt.

«Ich hoffe, dass Sie den Fall nun abschliessen, sich auf die Besserung ihres Gesundheitszustandes konzentrieren und so in eine gute Zukunft blicken können », sagte die Gerichtsvizepräsidentin Sandra Rieder dem unterlegenen Kläger bei der mündlichen Urteilseröffnung.

Eine Besserung seines Gesundheitszustandes habe für ihn tatsächlich oberste Priorität, sagte der Kläger: Er wisse deshalb noch nicht, ob er den Fall an das Kantonsgericht weiterziehen werde. Das werde er noch mit seinem Anwalt besprechen müssen.

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