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Pirmin Schwander beschwerte sich am falschen Ort

Das Schwyzer Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde des SVP-Nationalrats bezüglich Maskenpflicht mangels Zuständigkeit gar nicht ein.

one. Mit grossem Brimborium kündete der Lachner SVP-Nationalrat Pirmin Schwander vor einigen Tagen an, dass er sich gegen die vom Schwyzer Regierungsrat verordnete Maskenpflicht in den Schulen, in öffentlich zugänglichen Räumen und an allen öffentlichen und privaten Veranstaltungen wehrt.

Er reichte deshalb beim Schwyzer Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die von der Regierung am 16. Oktober im Amtsblatt publizierte Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 ein. Mit rund 150 bis 200 Personen samt Trychlern aus dem Wägital wurde die Beschwerde Schwanders vor Kurzem in Einsiedeln öffentlich unterstützt und bekanntgemacht. Sofortige Aufhebung der Maskenpflicht verlangt Schwander hielt in seiner Beschwerde fest, dass die vorliegende Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie «verfassungsund rechtswidrig» sei. Weder die Kantonsverfassung «noch ein kantonales Gesetz würden die Kompetenz regeln, dass die Regierung in der aktuellen Situation Massnahmen anordnen» könne. Die Voraussetzungen für Notrecht seien nicht gegeben, da die Probleme um Covid-19 spätestens seit Januar bekannt seien.

Mit Schwanders Beschwerde machte das Verwaltungsgericht kurzen Prozess.

So hätte der Regierungsrat genügend Zeit gehabt, dem Kantonsrat eine Vorlage zur Genehmigung vorzulegen. Der nachträgliche Rückgriff auf Notrecht sei deshalb unzulässig. Schwander verlangte die sofortige Aufhebung der Verordnung und insbesondere der Maskenpflicht.

Beschwerde ans Bundesgericht weitergeleitet Mit seiner Beschwerde ist allerdings der langjährige Nationalrat – zumindest vorerst – ins Leere gelaufen. Er hat seine Beschwerde nämlich am falschen Ort eingereicht. Wie das Verwaltungsgericht in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil festhält, kennt das schwyzerische Recht keine abstrakte Normenkontrolle auf kantonaler Ebene.

Es ist also keine selbstständige Überprüfbarkeit der Rechtmässigkeit von kantonalen Erlassen möglich. Beim Erlass der Verordnung Covid-19-Epidemie handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

Das Schwyzer Verwaltungsgericht machte mit Schwanders Beschwerde kurzen Prozess. Es trat darauf gar nicht ein, leitete aber das Ganze ordnungsgemäss an das Bundesgericht weiter. Dort hätte Schwander seine Beschwerde von Beginn weg nämlich einreichen müssen.

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