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Gericht schützt den Entscheid der Einbürgerungsbehörde

Nach vier Jahren wurde ein Einbürgerungsgesuch abgelehnt. Dies sei zu Recht geschehen, meint das Schwyzer Verwaltungsgericht.

RUGGERO VERCELLONE

Vier Jahre lang hat sich die Einbürgerungsbehörde einer Schwyzer Gemeinde mit dem 2015 eingereichten Einbürgerungsgesuch einer nordmazedonischen Familie (Vater, Mutter, zwei Söhne) befasst. Dann lehnte die Behörde das Gesuch ab, weil sie die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller als nicht geordnet beurteilte, die Integration von Eltern und Kindern nicht erfolgt sei, und die Gesuchsteller zudem die Mitwirkungspflicht zu wenig erfüllt hätten. Im kürzlich veröffentlichten Urteil des Schwyzer Verwaltungsgerichts wird die Gemeinde nicht genannt.

Die Nordmazedonier, die über die Niederlassungsbewilligung C verfügen, akzeptierten diesen Entscheid nicht und zogen die Sache ans Verwaltungsgericht weiter, wo sie aber mit ihrer Beschwerde abblitzten. Sie müssen nebst den Gebühren für das Gesuch auch Gerichtsverfahrenskosten von 800 Franken bezahlen und die Einbürgerungsbehörde mit 1500 Franken entschädigen.

«Ungenügende Eingliederung der Beschwerdeführer» Nachdem die Eltern mit einer recht guten Schulbildung im Januar 2016 den schriftlichen Test «Gesellschaft und Politik» bestanden hatten, wurde ihr Einbürgerungsgesuch im Amtsblatt publiziert. Darauf gingen drei schriftliche Bemerkungen aus der Bevölkerung ein, die Zweifel an der Integration der Gesuchsteller äusserten.

Hierauf verlangte die Einbürgerungsbehörde mehrmals weitere Unterlagen, die aber von den Einbürgerungswilligen zu spät, unvollständig oder gar nicht eingereicht wurden. Es fanden mehrere Gespräche statt sowie eine mündliche Befragung über die Eigenheiten sowie die Geografie und Geschichte der Wohnortsgemeinde und des Kantons Schwyz, wo die Eltern die Mehrheit der Fragen nicht beantworten konnten.

Die mangelnde Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller beurteilte das Verwaltungsgericht nicht als wichtigsten Grund für die Ablehnung des Gesuchs. Sie sei aber mitentscheidend gewesen für die übermässig lange Verfahrensdauer. Diese könne nicht der Gemeinde angelastet werden. Deshalb greife die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer nicht.

Die ungenügende Eingliederung der Beschwerdeführer in die kommunalen, kantonalen sowie schweizerischen Verhältnisse sowie das vorgehaltene Nichtvertrautsein mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Bräuchen in der Schweiz könne nachgewiesen werden. Auch eigene Referenzpersonen zweifelten an Integration So hätten die Eltern auf Fragen wie «Was sind Gewerkschaften? », «Wie heisst der Titel der Schweizerischen Landeshymne oder die erste Zeile?», «Was sind Yffelen» oder «Wo befindet sich die steilste Standseilbahn der Welt und wohin fährt sie?» nicht oder falsch geantwortet.

Zudem habe sogar die Mehrheit der von ihnen angegebenen Referenzpersonen Zweifel an der Integration der Gesuchsteller geäussert. Kontakte zur Schweizer Bevölkerung seien praktisch nicht vorhanden.

Ebenso sei der Vorbehalt zu den finanziellen Verhältnissen durchaus begründet. Auch das Verwaltungsgericht kam nämlich, nachdem es weitere Unterlagen anfordern musste, zum Schluss, dass die finanziellen Verhältnisse der mittlerweile auf fünf Mitglieder angestiegenen Familie nicht geordnet seien.

So generiere die Familie mehr Ausgaben als Einnahmen, verfüge über kein Vermögen und habe sich vorsorglich überhaupt nicht abgesichert. Mangelnde Integration sowie nicht geordnete finanzielle Verhältnisse seien genügend Gründe für eine Einbürgerungsbehörde, einem Gesuch nicht stattzugeben.

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