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Der Überfall war doch nicht vorgetäuscht: Freispruch

Das Kantonsgericht sprach einen Ausserschwyzer vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege und des Betrugs vollumfänglich frei.

RUGGERO VERCELLONE

Am Abend des 10. September 2015 meldete ein heute 56-jähriger Schweizer der Polizei, er sei auf einer Biketour auf dem Rossberg bei Schindellegi von einer dunkel gekleideten Person niedergeschlagen und ausgeraubt worden. Fahrrad, Portemonnaie und Hausschlüssel waren weg, als der Biker nach dem Schlag auf den Kopf wieder zu sich kam. Als er mit der Polizei wenig später in seine Wohnung ging, stellte er fest, dass jemand dort gewesen war und fast 2000 Franken Bargeld sowie weitere Gegenstände entwendet hatte.

Im Lauf der Ermittlungen kam die Polizei zum Schluss, dass der Mann das Ganze vorgetäuscht haben muss. Dies, um Versicherungsleistungen zu kassieren. So habe der Mann keine Verletzungen vorgewiesen, seine Kleider seien nicht verschmutzt gewesen, und am Tatort seien keine Spuren gefunden worden. Mit einem Strafbefehl wurde er wegen Irreführung der Rechtspflege und wegen Betrugs (weil er Versicherungsgelder erhalten hatte) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Diesen Strafbefehl focht der Beschuldigte an und landete vor dem Einzelrichter des Strafgerichts.

Der Einzelrichter sprach den Mann im März 2019 vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege frei, verurteilte ihn aber wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe, weil er zu Unrecht Versicherungsgelder wegen Arbeitslosigkeit bezogen habe.

Keine stichhaltigen Beweise für einen Schuldspruch

Dieses Urteil akzeptierte der Mann nicht. Er zog den Fall vors Kantonsgericht. Das hatte zur Folge, dass auch die Staatsanwaltschaft den Fall weiterzog, weshalb das Kantonsgericht alle Anklagepunkte erneut zu beurteilen hatte.

Das Kantonsgericht hat den Mann nun in allen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freigesprochen. Wie schon der Einzelrichter glaubten auch die Kantonsrichter nicht, dass der Mann Überfall und Einbruch vorgetäuscht hat. Ihm könne das nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Entgegen dem Einzelrichter kam das Kantonsgericht auch zum Schluss, dass dem Beschuldigten ebenfalls nicht nachgewiesen werden könne, widerrechtlich Versicherungsgelder bezogen zu haben, da er trotz Arbeitsunfähigkeit eine Diplomprüfung abnahm und in seinem Unternehmen anwesend war. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Mann die Diplomarbeit als Experte abgenommen habe und nicht bloss als eingeladener Zuhörer der Präsentation der Arbeit beiwohnte. Ebenso könne ihm nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass er in seinem Unternehmen konkret gearbeitet habe oder bloss dort war, weil er sich in seiner Wohnung nicht mehr wohl fühlte.

Mit dem Freispruch durch das Kantonsgericht hat der Staat die entstandenen Kosten zu übernehmen: Rund 40’000 Franken Verfahrens- und Gerichtskosten sowie rund 13’500 Franken für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten.

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