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Das Bundesgericht weist Schwyz in die Schranken

Das Bundesgericht weist  Schwyz in die Schranken Das Bundesgericht weist  Schwyz in die Schranken

Das Transparenzgesetz ist verfassungswidrig und muss überarbeitet werden.

JÜRG AUF DER MAUR

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Juso gegen das Schwyzer Transparenzgesetz gut. Es stellt fest, dass die Regelung verfassungswidrig ist. Die Stimmberechtigten hiessen 2019 eine vom Kantonsrat ausgearbeitete Fassung gut, die nun korrigiert werden muss.

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde aber nur in einem Punkt recht. Damit gebe es den Beschwerdeführern «zur Hauptsache recht», erklärt Elias Studer, der die Transparenzinitiative lanciert hat. Die Regierung wiederum betont in ihrer Stellungnahme, dass das Bundesgericht ihrer Argumentation gefolgt sei und die Beschwerde mehrheitlich abgewiesen wurde. Für Studer ist das schlicht «irreführend».

Konkret: Das Bundesgericht rügt die Bestimmung im Transparenzgesetz, wonach anonyme Spenden abzulehnen seien, die einen Betrag von 1000 Franken überstiegen. Diese Regelung lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichts leicht umgehen, indem zahlreiche kleinere Beiträge gespendet werden können. Bundesgericht verunmöglicht illegale Gesetzes-Umgehung «Die Regelung, mit der pro Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 1000 Franken an anonymen Spenden angenommen werden dürfen, muss nun umgesetzt werden», sagt Beschwerdeführer und SP-Kantonsrat Thomas Büeler. «Die Beschwerde war also enorm wichtig», so Studer, «mit dem Urteil ist nun sichergestellt, dass die Transparenzinitiative nicht legal umgangen werden kann.» Der Gesetzgeber muss nun eine Regelung für das Transparenzgesetz finden, die mit dem Transparenzartikel vereinbar ist. Die Schwyzer Staatskanzlei weist darauf hin, dass der Regierungsrat in seinem Gesetzesentwurf keine Grenzen für anonyme Spenden vorgesehen habe. Diese seien vom Kantonsrat eingefügt worden.

«Nicht übermässig hoch» Eine umstrittene Bestimmung im Gesetz war zudem, dass Parteien und Organisationen ihre Wahl- und Abstimmungsbudgets nur dann offenlegen müssen, wenn diese eine gewisse Höhe erreichen. Für kantonale Wahlen und Abstimmungen liegt die Grenze bei 10’000 Franken, bei kommunalen bei 5000 Franken.

Das Bundesgericht stufte dies als «noch angemessen und nicht übermässig hoch» ein. Es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mit kleineren Wahl- und Abstimmungsbudgets ein entscheidender Einfluss auf einen Urnengang genommen werde. Auch die Kritik, dass Parteien und Organisationen ihre zusätzlichen Spender nur in den Jahren offenlegen müssen, wo Kampagnen geführt werden, wurde abgewiesen.

Bei den nächsten Wahlen werden vielleicht andere Regeln gelten als noch 2016 (hier die Verkündigung der Ergebnisse durch Staatsschreiber Martin Brun).

Foto: Archiv/Andreas Seeholzer

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