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Es gilt ab sofort Maskenpflicht an jedem Arbeitsplatz

Die Schwyzer Regierung beschliesst strengere Massnahmen für Veranstaltungen und eine erweiterte Maskenpflicht. Private Anlässe mit mehr als 10 Leuten sind verboten, übrige Veranstaltungen auf 30 Personen beschränkt.

NADINE ANNEN

Obwohl in den letzten zwei Wochen sowohl der Bund als auch die Kantone die Massnahmen für die Bekämpfung der Covid- 19-Pandemie immer wieder verschärft haben, steigen die Fallzahlen weiter stark an.

«Der Kanton Schwyz weist im gesamtschweizerischen Vergleich noch immer sehr hohe Fallzahlen auf. Aber auch andere Kantone haben einen starken Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Die Swiss National Covid-19 Science Task Force sowie der Bund und die Kantone sehen sich deshalb dazu veranlasst, bereits jetzt weitere Massnahmen zu ergreifen», schreibt die Schwyzer Regierung im Beschluss vom 25. Oktober.

Darin legt sie neue Regeln für den Kanton Schwyz fest, die ab sofort gelten. Der Bundesrat hat erst für Mittwoch neue Massnahmen angekündigt.

Da bei Veranstaltungen ein besonders grosses Risiko für die Ausbreitung des Virus besteht, setzt der Kanton Schwyz dort an und verbietet ab heute öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen. Private Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis sind sogar nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt.

Personal und Mitwirkende werden nicht dazugezählt Bei beiden wird nicht unterschieden, ob sie in Innenräumen oder im Aussenbereich stattfinden. Konkret heisst das, dass an einer Geburtstagsfeier in privaten Räumlichkeiten nur zehn Personen zugelassen sind. Dafür ist kein Schutzkonzept notwendig, aber es müssen die bereits geltenden Hygiene- und Abstandsregeln beachtet werden. Feiert man in einem Gastrobetrieb (öffentlich zugängliche Einrichtung), kann man bis zu 30 Gäste einladen. Servicepersonal und weitere Angestellte werden nicht zur Maximalanzahl gerechnet.

Auch bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater- und Kinoaufführungen, Konzerten, Gottesdiensten, Ferienlagern oder Gesellschaftsumzügen werden Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mitwirken, nicht in die Maximalzahl miteingerechnet. Ebenso werden bei Sportanlässen Sportler und Schiedsrichter nicht mitgezählt.

Messen, Gewerbeausstellungen und Märkte (nicht aber Jahrmärkte) werden weiterhin nicht als Veranstaltungen qualifiziert und können deshalb – unter Schutzkonzeptpflicht – mehr als 30 Personen empfangen.

Ebenfalls von der neuen Regelung ausgenommen sind politische Veranstaltungen wie Gemeinde- und Bezirksversammlungen, Kantonsratssitzungen oder bewilligte Demonstrationen und Unterschriftensammlungen. Diese können unter Einhalten der Maskenpflicht weiterhin ohne Personenbeschränkung durchgeführt werden.

Arbeitnehmer und -geber in der Pflicht Als weitere Massnahme wird die Maskentragepflicht auf den Bereich der Arbeitsstätten ausgedehnt, indem in Innenräumen neu grundsätzlich alle Arbeitnehmenden, Arbeitgebenden und selbstständig Erwerbenden eine Gesichtsmaske tragen müssen. Ausgenommen sind Personen, die allein in einem geschlossenen Raum arbeiten oder die aus Sicherheitsgründen keine Maske tragen können. Wer aus besonderen, beispielsweise medizinischen, Gründen keine Maske tragen kann, muss dem Arbeitgeber den besonderen Grund aber nachweisen. Äussert dieser Zweifel am erbrachten Nachweis, muss eine Maske getragen werden oder ein Arztzeugnis (ohne Nennung des medizinischen Grunds) vorgelegt werden.

Die Kantonspolizei wird trotz verschärften Massnahmen nicht verstärkt kontrollieren, sondern wie bisher Hinweisen auf Übertretungen nachgehen und nach Augenmass über mögliche Verzeigungen entscheiden. Die Regierung appelliert an die Eigenverantwortung der Schwyzerinnen und Schwyzer, die geltenden Hygienevorschriften und Abstandsregeln einzuhalten.

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