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Jahrelanger Streit um das Erbe eines Paters

Eine Vermächtnisklage wurde vorgestern vor dem Bezirksgericht Schwyz verhandelt. An wen gehen die 418’000 Franken, welche ein Pater hinterlassen hat?

sc. Im Jahr 2002 verstarb mit nur gerade 44 Jahren ein im Kanton wirkender Pater. Er trat unerwartet aus dem Leben, hiess es gestern vor dem Bezirksgericht in Schwyz. Bereits 1998 hatte er ein Testament mit Interpretationsspielraum gemacht, um welches noch heute gestritten wird. Auf der einen Seite steht die ehemalige Vertraute und nach dessen Tod Willensvollstreckerin des Paters. Gestern trat sie als Klägerin vor das Gericht. Auf der anderen Seite ist es eine Erbengemeinschaft, bestehend aus Nachkommen der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern des Erblassers, die in Polen und Deutschland leben. 18 Jahre sind seit dem Tod des Paters vergangen. Doch welche Partei hat das Recht auf beachtliche 418’000 Franken, die der Priester hinterliess?

Spender hätten dem Pater Geld anvertraut

Laut Vermächtnisklage ist es die Klägerin. Sie soll das Geld für karitative Zwecke verwenden. Der Erblasser selber habe bescheiden gelebt, sagte ihr Anwalt. Spender hätten ihm das Geld anvertraut, weil sie gewusst hätten, dass er dieses für kirchliche Zwecke nutze. Geld, Möbel und Kleider hat er zusammen mit der Klägerin im Lastwagen nach Polen gefahren und unter den Armen verteilt. Er habe nur eine Absicht gehabt: «Den Bedürftigen zu helfen.» Die Klägerin als engste Bezugsperson soll sein Erbe weiterführen. In der Befragung erzählte die inzwischen über 70-jährige Klägerin, die in einem Nachbarkanton lebt, sie sei die geistige Mutter des Paters gewesen. Sie habe ihn kurz nach der Priesterweihe kennengelernt und auf langen Autofahrten mit ihm über die Verwendung von Spendengeldern diskutiert. «Ich vollstrecke seinen Willen, das ist meine Aufgabe», betonte sie in der Befragung. «Er wusste, dass ich selber genug Geld habe. Ich habe zu viel. Ich muss schauen, wo ich es platziere, das ist eine Riesenaufgabe », erzählte sie in einem Redeschwall. Der Anwalt der Erbengemeinschaft bestritt, dass das Vermögen aus Spenden stammt. Der Pater habe über sein Eigenkapital frei und durchaus auch spekulativ verfügt. Er habe nicht bescheiden gelebt. Das Verhältnis des Paters zu den leiblichen wie auch zu den Adoptiveltern sei einwandfrei gewesen. Inzwischen sind sie verstorben, doch deren Nachkommen, auch sie sind schon über 60 Jahre alt, wollen ihre erbrechtlichen Ansprüche geltend machen. Das Urteil steht aus.

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